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P1 22 73

Vermögen

Wallis · 2023-08-31 · Deutsch VS

Mit Urteil vom 31. August 2023 (6B_429/2023) wies das Bundesgericht eine gegen vorlie- genden Entscheid gerichtete Beschwerde in Strafsachen ab, soweit es auf sie eintrat. P1 22 73 URTEIL VOM 22. FEBRUAR 2023 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, vertreten durch Staatsanwalt Dr. Jean-Pierre Greter, 1950 Sitten und X _________ AG, Privatklägerin, gegen Y _________, Beschuldigte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Perrig, 3900 Brig-Glis (Vermögen) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 3. Februar 2022 [S1 21 16]

Erwägungen (45 Absätze)

E. 1.1 Die Berufung gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters als Einzelrichter und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfah- ren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, zulässig. Das Kantonsgericht bildet Rechts- mittelinstanz (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Ein Einzelrichter kann bei Berufungen gegen Ur- teile der Bezirksrichter allein entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine Geld- strafe, eine gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen ist und keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Der mit der Behandlung betraute Kantonsrichter kann den Fall vor den Gerichtshof bringen, welcher auch die übrigen Berufungen beurteilt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 EGStPO). Die Zuständigkeit des hier urteilenden Gerichts ist gegeben.

E. 1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungsklägerin hat als Verurteilte ein solches Interesse an der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils, womit ihre Legitimation zur Berufung gegeben ist.

E. 1.3 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Partei, die entsprechend vorgegangen ist, muss innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils dem Kantonsgericht eine schriftliche Berufungser- klärung einreichen und darin angeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Ab- änderung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).

- 5 - Das erstinstanzliche Urteil wurde am 3. Februar 2022 im Dispositiv eröffnet (S. 296). Die Berufungsklägerin meldete am 4. Februar 2022 (S. 298) und damit fristgerecht Berufung an. Das Urteil wurde in der Folge den Parteien am 28. Juni 2022 vollständig begründet eröffnet (S. 337). Die Berufungsklägerin reichte am 15. Juli 2022 (S. 341) und damit in- nert Frist von 20 Tagen eine Berufungserklärung ein.

E. 1.4 Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschränkende Vor- schriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO). Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend kontrollie- ren (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Kontrolle bleibt jedoch im Prinzip auf die angefochte- nen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO); es kann aber zugunsten der beschuldig- ten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Im Umfang der Anfechtung hat die Berufung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Mit Ausnahme von Ziff. 3, welche der Verzicht auf die Landesverweisung enthält, werden sämtliche Ziffern des vorinstanzlichen Urteils angefochten.

E. 1.5 Die Rechtsmittelinstanz darf nach Art. 391 Abs. 2 StPO Entscheide nicht zum Nach- teil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius; vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.5). Das Verschlechterungsverbot ist auch verletzt, wenn die Kosten- und Entschädigungsrege- lung zum Nachteil des Rechtsmittelklägers geändert wird (Bundesgerichtsurteil 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 2.3). Die Staatsanwaltschaft hat weder eine Beru- fung noch Anschlussberufung deponiert, weshalb das vorinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden darf.

E. 1.6 Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten auf die Berufung ein neues Urteil (Art. 408 StPO) oder weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, sofern das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können (Art. 409 StPO).

E. 2 A., N. 54 zu Art. 10 StPO). Die Einvernahme der beschuldigten Person, von Zeugen und Auskunftspersonen sind in der StPO ausdrücklich genannte Beweismittel (Art. 157 ff. StPO), wobei die Aufzählung im Gesetz nicht abschliessend ist und kein Numerus clausus an Beweismitteln besteht (Hofer, a.a.O., N. 47 zu Art. 10 StPO). Die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person gilt gemäss dem Grundsatz «in du- bio pro reo» bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld als unschuldig. Als Beweislast- regel verpflichtet die Maxime «in dubio pro reo» die Anklagebehörde, die Schuld des Angeklagten zu beweisen. Nicht dieser muss seine Unschuld nachweisen. Dieser Grundsatz ist verletzt, wenn der Strafrichter den Angeklagten mit der Begründung verur- teilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen, oder sich aus den Urteilserwägungen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Annahme ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 38 E. 2a, 120 Ia 31 E. 2c; Tophinke, Das Grund-

- 9 - recht der Unschuldsvermutung, S. 198 f.). Der Grundsatz fordert als Beweiswürdigungs- regel vom Strafgericht, sich nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt zu erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (vgl. Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Art. 10 StPO; vgl. BGE 138 V 74 E. 7; Bundesgerichts- urteil 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Die Zweifel sind dann erheblich, wenn sie sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und jedem vernünftigen Menschen stellen. Bloss abstrakte und theoretische Bedenken führen demgegenüber nicht zum Freispruch, weil solche immer möglich sind und abso- lute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 143 IV 241 E. 2.3.3; 127 I 38 E. 2a). Der Grundsatz in dubio pro reo zwingt nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschul- digten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten (Bundesgerichtsurteile 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2; 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Das Gericht hat für die Beurteilung, ob eine Aussage wahr oder erfunden ist, auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und das Fehlen von Phantasiesignalen abzustellen. Es hat eine Ge- samtbetrachtung vorzunehmen, wobei auch alle anderen Beweismittel einzubeziehen sind. Es darf eine Aussage als unwahr beurteilen, wenn nicht nur einzelne darin enthal- tene Behauptungen merkwürdig oder lebensfremd erscheinen, sondern sich eine ge- wisse Anzahl solcher Merkwürdigkeiten in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichti- gung aller Beweismittel zu einem Bild verdichten, das nicht mehr als Summe von blossen Zufälligkeiten erklärt werden kann. Das Gericht darf in freier Beweiswürdigung schlies- sen, die Vorbringen seien unglaubhaft, wenn Anhaltspunkte für die Richtigkeit einer ent- lastenden Behauptung fehlen. Dies gilt vor allem dort, wo die Staatsanwaltschaft gar keinen Beweis führen kann, weil die Behauptung mangels objektivierbarer Umstände nicht widerlegbar und als blosse sogenannte Schutzbehauptung zu qualifizieren ist (Ur- teil des Zürcher Obergerichts SB170010 vom 15. Juni 2017 E. 7 mit Hinweisen). Hinge- gen hat die Staatsanwaltschaft dort, wo sich eine Behauptung des Beschuldigten allen- falls belegen liesse, entsprechende Abklärungen vorzunehmen (Art. 6 Abs. 2 StPO), be- vor diese als blosse Schutzbehauptung qualifiziert werden können. Ein Abstellen auf fehlende Anhaltspunkte für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist nur dann angängig, wenn nach solchen auch gesucht worden ist und diese normalerweise zu erwarten wä- ren (Urteil des Zürcher Obergerichts SB190323 vom 26. August 2019 E. 3.3.1).

- 10 -

E. 2.1 Der Beschuldigten wird von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, bei ihrer Arbeits- tätigkeit im Tankstellenshop der X _________in A _________ Lose entwendet zu haben.

- 6 - Die Untersuchung habe ergeben, dass die Beschuldigte in der Zeit zwischen dem 1. Juli und dem 27. Juli 2018 sechs Packungen Lose entwendet habe und zwar eine Packung «Podium» im Wert von Fr. 300.00, eine Packung «Baraka» im Wert von Fr. 250.00, eine Packung «Solo» im Wert von Fr. 250.00 sowie drei Packungen «Carton» im Wert von Fr. 400.00. Dabei habe sie jeweils während ihrer Schicht zwei selbige Packungen akti- viert, wovon sie eine der beiden an sich genommen habe. Aus den besagten Lospakete «Carton», «Podium» und «Solo» seien in der Folge diverse Gewinnlose bei verschiede- nen Verkaufsstationen eingelöst worden. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 27. Juli 2018 sei das «Bakara»-Los 017979-017 vorgefunden worden, das zwei Tage zuvor bei der X _________ aktiviert worden sei. Im weiteren Verlauf der Untersuchung seien die Verkaufszahlen der Sofortgewinnlose der Verkaufsstelle X _________ anhand des von der Loterie Romande gelieferten Zah- lenmaterials analysiert worden. Während der 23-monatigen Zeitspanne von September 2016 bis Juli 2018 seien bei der X _________ monatlich im Schnitt 96 Pakete aktiviert worden, während sich der Durchschnitt in der Vor- und Nachperiode auf 36 Pakete, also 60 Pakete weniger, pro Monat belaufen habe. Vor dem Hintergrund, dass der modus operandi der Beschuldigten darin bestanden habe, gleichzeitig zwei Pakete zu aktivieren und eines davon jeweils für sich zu behalten, seien alle Mehrfachaktivierungen eines Sofortgewinnspiels mit selbigem Aktivierungsdatum ausgewertet worden. Die Beschul- digte habe nicht nur 6 Entwendungen des Monats Juli 2018 zu verantworten, sondern zahlreiche weitere Pakete im Zeitraum zwischen September 2016 bis zu ihrer Anhaltung durch die Polizei am 27. Juli 2018. Der Gesamtwert der von ihr entwendeten rund 170 Pakete belaufe sich auf über Fr. 53'300.00 (Fr. 1'750.00 + Fr. 250.00 + Fr. 51'600.00), was bei einer Mindestauszahlungsquote für Rubbelspiele der Loterie Romande von 50 % einem Gewinn von rund Fr. 26'000.00 entspreche.

E. 2.2 Die Vorinstanz sah den von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebrachten Sach- verhalt aufgrund der aktenkundigen Beweismittel als erwiesen an. Die Gegebenheiten sind insoweit unbestritten, als die Beschuldigte vom 1. Februar 2014 bis zu ihrer Anhaltung im Juli 2018 im Tankstellenshop der X _________ AG arbeitstätig war und im Rahmen dieser Arbeitstätigkeit Lose der Loterie Romande verkaufte, wofür sie einen entsprechenden Basiskurs in Lausanne absolviert hatte. Der restliche Sach- verhalt – insbesondere, dass sie Lose entwendet haben soll – bestreitet die Beschuldigte nach wie vor.

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E. 2.3 Dem Kantonsgericht liegen als Beweismittel die Strafanzeige (S. 1 ff.), der polizeili- che Verzeigungsbericht (S. 143 ff.), der Ausführungsbericht (S. 191 ff.), Unterlagen der Privatklägerin (Belegordner [hiernach BO] S. 1 ff), Unterlagen der Loterie Romande (BO S. 537 ff.) sowie Unterlagen in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten (BO S. 235) vor. Als subjektive Beweismittel sind die polizeilichen Einvernahmen von B _________ (S. 71 ff, 86 ff.), von C _________ (S. 89 ff.), die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der Zeuginnen D _________ (S. 227 ff) und E _________ (S. 231 ff.) sowie die Befragungen der Beschuldigten zu berücksichtigen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf eine Zusammenfassung der Beweismittel, insbesondere der Aussa- gen, verzichtet. Das Kantonsgerichtsurteil gibt der Vollständigkeit halber einzig die zweit- instanzlich erfolgte Einvernahme der Beschuldigten in E. 2.3.1 zusammengefasst wie- der. Es geht, soweit notwendig, im Rahmen der Beweiswürdigung auf die konkreten Be- weismittel ein und verweist, soweit weitergehend, auf die korrekte Zusammenfassung der Vorinstanz.

E. 2.3.1 Die Beschuldigte führt anlässlich der Berufungsverhandlung aus, ihre Kollegin hätte ihr vorgeworfen, dass sie gestohlen habe. Sie habe vielleicht Lose gekauft, aber nicht gestohlen. Die Kollegin habe auch behauptet, sie hätte gestohlen, wenn sie aber gar nicht gearbeitet habe. Dies könne sie mit dem Arbeitsplan bestätigen. Sie habe nie gestohlen und sie könne nicht akzeptieren, für etwas verurteilt zu werden, was sie nicht gemacht habe (S. 403 A. 4). Es sei oft vorgekommen, dass Kunden anstatt einzelne Lose ein ganzes Paket gekauft hätten. Die Leute, welche süchtig gewesen seien, hätten auch mal zwei Pakete auf einmal gekauft. Das sei legal. Sie hätten immer ein Informati- onsblatt gehabt und die Bestätigung sei an die Buchhaltung gegangen (S. 403 A. 5). Auf die Frage, ob während ihren Schichten weiter Verkäufer oder Verkäuferinnen im Tank- stellenshop anwesend gewesen sei, erklärt die Beschuldigte, sie hätten mit der Garage zusammengearbeitet. Sie habe immer acht Stunden gearbeitet und danach sei jemand anderes gekommen. Am Ende des Tages hätten sie immer einen Tagesabschluss ge- macht. Sie hätten zwei Schichten gehabt. Man habe von 6:00 Uhr bis 14:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr gearbeitet. Sie habe nicht immer die erste Schicht gemacht (S. 403 A. 6). Danach gefragt, wie viele Räume das Geschäft umfasst, gibt sie an, es gebe einen Verkaufsraum, ein Lager, ein Büro und die Garage. Sie hätten auch Autos vermie- tet und mit der Garage zusammengearbeitet. Für die Miete habe sie auch die Formulare ausgefüllt (S. 404 A. 7). Auf die bei ihr zuhause anlässlich der Hausdurchsuchung vom

27. Juli 2018 vorgefundenen Barakalose führt sie schliesslich aus, sie dürften die Sachen, die sie einkauften, nicht selber eintippen. Sie habe einen Zettel für ihre Kollegin

- 8 - dagelassen und darauf habe gestanden, dass sie diese Lose, einen Sandwich und Was- ser gekauft habe. Sie habe auch immer gesagt, dass sie diese Lose auf der Liste einge- tragen habe. Auf Nachfrage des Gerichts, erklärt sie weiter, dass sie die eingekaufte Ware auf einen Zettel zuhanden ihrer Kollegin eingetragen habe. Sie habe dies nicht regelmässig gemacht. Sie habe nur dann eingetragen, wenn die Kollegin nicht da gewe- sen sei. Sie sei leider nicht im Besitz aller Belege. Auf erneute Nachfrage, führt sie aus, sie habe nicht regelmässig solche Lose gekauft. Ab und zu habe sie direkt bei den Arbeitskollegen bezahlt und ab und zu habe sie sie in die Liste eingetragen. Danach gefragt, wie viele Lose sie im Monat gekauft habe, antwortet sie, sie habe bei den Be- fragungen immer gesagt, dass sie nicht regelmässig Lose gekauft habe. Sie erinnere sich nicht mehr genau, es sei ein Donnerstag oder ein Freitag gewesen. Sie habe von 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr gearbeitet. Sie habe die eingekauften Sachen eingetragen, weil sie nicht selber die Sachen hätten eintippen dürfen. Auf Nachfrage des Gerichts erklärt sie, sie habe nichts in die Kasse eingetippt. Sie habe den Zettel auf die Seite gelegt, damit die Kollegin diese am nächsten Tag habe eintippen können (S. 404 A. 8). Ange- sprochen auf den Verkauf ihrer Wohnung, führt die Beschuldigte aus, sie sei nach die- sem «Skandal» im Jahr 2018 arbeitslos gewesen. Die Situation in der Familie sei nicht einfach gewesen und ihr Mann krank. Sie hätten dann im Jahr 2019 die Wohnung ver- kauft. Sie habe ihren Mann im Jahr 2020 verloren (S. 407 A. 9).

E. 2.4 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren ge- wonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Alle zulässigen und verwertbaren Beweismittel werden formell als gleichrangig angesehen (Hofer, Basler Kommentar,

E. 2.5 Vorliegend unterteilt die Anklage zwischen zwei Zeiträumen, nämlich Entwendun- gen im Monat Juli 2018 sowie Diebstähle von September 2016 bis Juli 2018. Diese Pha- sen sind nachfolgend gesondert zu prüfen, wobei das Kantonsgericht in einem ersten Schritt auf die angeklagten Diebstähle im Monat Juli 2018 eingeht.

E. 2.5.1 Die dafür im Betrieb zuständige Person führte aufgrund von Unstimmigkeiten in der Buchhaltung der Privatklägerin Kontrollen durch. Anlässlich einer polizeilichen Ein- vernahme legte sie in Bezug auf die getätigten Untersuchungen dar, sie habe festge- stellt, dass immer wieder nacheinander zwei Päckchen aktiviert worden seien. Dies sei eigentlich unüblich. Das Programm ermögliche die Einsicht in alle aktivierten und bestä- tigten Päckchen. Die Zeugin habe angefangen die Doppelaktivierungen zu kontrollieren. Sie habe die Schubladen überprüft und festgestellt, dass vor Ort nur ein angebrochenes Bündel gewesen sei. Das jeweils zweite aktivierte Päckchen habe nicht aufgefunden werden können. Sie habe bei der Loterie Romande nachgefragt, wann diese Päckchen aktiviert worden seien. Mit den Angaben der Quittungen habe sie dann jeweils ihre Quit- tungen sowie den Tagesabschluss verglichen. Sie habe dann die Differenz festgestellt, das heisst, es sei zum Beispiel zwei Pakete aktiviert, aber nur der Umsatz von einzelnen Losen generiert worden. Ein Paket habe komplett gefehlt (S. 75 A. 11). Da sie die Zeiten bei der Loterie Romande habe nachfragen können, habe sie gesehen, um welche Schichten es sich gehandelt habe. So habe sie festgestellt, dass zu dem Zeitpunkt immer die gleiche Person im Shop gearbeitet habe. Es handle sich hierbei um die Beschuldigte (S. 75 A. 12). Die Schilderungen der Buchhalterin sind in Bezug auf die Kontrollen ausführlich und schlüssig. Insbesondere werden sie durch die von der Privatklägerin und der Loterie Romande eingereichten Belege untermauert. Die Aktivierungen lassen sich durch die bei der Loterie Romande edierten Auswertungen sowie durch die Quittungen «Päck- chen-Status» belegen. Die Privatklägerin hat bei den Quittungen «Päckchen-Status» je- weils markiert, welche Pakete nicht mehr aufgefunden werden konnten. Es handelt sich hierbei um folgende Pakete: - Paket «Carton» Nr. 40313 am 9. Juli 2018 um 20:16 Uhr aktiviert (BO S. 551, S. 233) aktiviert; - Paket «Carton» Nr. 101258 am 18. Juli 2018 um 11:16 Uhr aktiviert (BO S. 551, S. 232); - Paket «Carton» Nr. 82933 am 20. Juli 2018 um 11:16 Uhr aktiviert (BO S. 551, S. 229);

- 11 - - Paket «Podium» Nr. 31972 am 20. Juli 2018 um 11:22 Uhr aktiviert (BO S. 551. S. 229); - Paket «Solo» Nr. 10556 am 25. Juli 2018 um 20:45 Uhr aktiviert (BO S. 551, S. 231); - Paket «Bakara» Nr. 17979 am 25. Juli um 20:46 Uhr aktiviert (BO S. 552, S. 231). Aus dem Arbeitsplan des Monats Juli 2018 kann entnommen werden, dass die Beschul- digte an diesen Tagen, namentlich am 9. Juli 2018 nachmittags, am 18. Juli 2018 vor- mittags, am 20. Juli 2018 vormittags und am 25. Juli 2018 nachmittags, gearbeitet hat (BO S. 25). Die nicht mehr aufgefundenen Lospakete sind mithin jeweils zu einem Zeit- punkt aktiviert worden, als die Beschuldigte im Tankstellenshop der Privatklägerin tätig gewesen ist. Weiter fällt auf, dass die Lose jeweils einige Tage später an Orten eingelöst worden sind, zu welchen die Beschuldigte teilweise einen Bezug hat. Gemäss Verzei- gungsbericht der Kantonspolizei sind die Lose des Pakets Nr. 31872 am 21. Juli 2018 in F _________, die Lose des Pakete Nr. 31972 und Nr. 82933 am 22. Juli 2018 in der Tamoil Tankstelle in G _________ und die Lose des Pakete Nr. 101258 am 19. Juli 2018, Nr. 40313 am 11. Juli 2018, und Nr. 10556 am 26. Juli 2018 im Bahnhofskiosk in A _________ eingelöst worden (S. 147 f.). Insbesondere in F _________ hielt sich die Beschuldigte aufgrund ihrer weiteren Tätigkeit als Raumpflegerin regelmässig auf. So arbeitete sie am Tag, als die gestohlenen Lose in einem Kiosk in F _________ eingelöst wurden, in F _________ als Raumpflegerin (S. 222). Zudem erfolgte die Einlösung eines Loses in der Tankstelle Tamoil in H _________, wo sie früher arbeitete. Die Lose wurden im Übrigen grossmehrheitlich gemeinsam eingelöst, weshalb davon auszugehen ist, dass sie nicht einzeln, sondern als Paket entnommen worden sind. Im Weiteren liegen Fotos einer Überwachungskamera der Tamoil Tankstelle in H _________ vom 19. Juli 2018 vor, auf welchen der Ehemann der Beschuldigten zu sehen ist (BO S. 225). Dieser hat anlässlich seiner Einvernahme bestätigt, dass er auf diesem Foto abgebildet sei (S. 91 A. 7). Er bestreitet hingegen, Lose eingelöst zu haben (S. 92 A. 14). Mit Blick auf einen aktenkundigen Auszug (BO S. 226), wonach am 19. Juli 2018 eines der gestohlenen Lose des Pakets Nr. 101258 bei der Tamoil Tankstelle in H _________ deponiert wurde, erscheint die vom Ehemann getätigte Aussage als unglaubhaft. Es ist demnach davon auszugehen, dass dieser ein gestohlenes Los in der Tamoil Tankstelle in H _________ einlöste. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 27. Juli 2018 wurden in der Wohnung der Beschuldigte 20 Stück Barakalose des Pakets Nr. 17979 vorgefunden (S. 536). Dieses

- 12 - Paket wurde während der Schicht der Beschuldigten am 25. Juli 2018 aktiviert (BO S. 552, S. 231). An der Hauptverhandlung erklärt sie, sie habe diese Lose nicht gestoh- len. Sie habe diese gekauft, aber nicht bar bezahlt, sondern eingetragen (S. 284 A. 9). Auch an der Berufungsverhandlung erklärt sie, sie hätten Sachen, die sie einkauften, nicht selber eintippen können. Sie habe einen Zettel für ihre Kollegin dort gelassen und auf diesem Zettel habe gestanden, dass sie Lose, einen Sandwich und Wasser gekauft habe. Sie habe immer gesagt, dass sie diese Lose eingetragen habe (S. 404 A. 8). Es ist zwar nicht völlig abwegig, dass Angestellte eines Verkaufsladen Sachen, die sie für sich einkaufen, nicht selbst eintippen können und die Beschuldigte sagte dies auch be- reits an der Hafteröffnungseinvernahme so aus (S. 30 A. 2.1). Jedoch sind die Aussagen in Bezug auf das Aufschreiben nicht konstant. In einer polizeilichen Einvernahme erklärt sie, sie habe aufgeschrieben, wenn sie kein Bargeld gehabt habe (S. 83 A. 18), was gerade nicht mit der Erklärung, dass sie nichts selbst eintippen habe können, überein- stimmt. Zudem gab sie an einer weiteren polizeilichen Einvernahme an, 10 Lose der beschlagnahmten Lose eingetippt zu haben und 10 Lose aufgeschrieben zu haben (S. 124 A. 5). Die Beschuldigte verstrickt sich damit in Bezug auf die beschlagnahmten Lose in beachtliche Widersprüche, zumal sie an der Hauptverhandlung und der Beru- fungsverhandlung nicht aussagt, dass sie 10 Lose eingetippt hat. Unstimmigkeiten zei- gen sich auch darin, dass sie stets angab, nie ein ganzes Lospaket gekauft zu haben. Sie habe sicherlich einige einzelne Lose erstanden, aber nie ein ganzes Päckchen (S. 84 A. 22). Sie habe Lose gekauft, wenn sie Geld gehabt hätte (S. 84 A. 26). Dies sei viel- leicht zwei bis drei Mal in der Woche vorgekommen (S. 84 A. 27) und sie habe zwei bis drei Lose auf einmal gekauft (S. 84 A. 28). Bei den beschlagnahmten Losen handelte es sich jedoch um 20 Lose desselben Pakets und nicht bloss um einzelne Lose.

E. 2.5.2 Was den weiteren angeklagten Deliktszeitraum – September 2016 bis Juli 2018 – betrifft, gestaltet sich die Beweislage anders als für den Deliktszeitraum Juli 2018. Der Diebstahl von Losen ist für diese Dauer nicht unmittelbar festgestellt worden. Erst die Nachführung der Buchhaltung hat einen Fehlbetrag festgestellt. Gemäss der von der Privatklägerin eingereichten Auflistung «Nachweis Umsatzdifferenzen 2017» belief sich der Bruttoumsatz des Jahres 2017 auf Fr. 216'420.45 und der Umsatz der Loterie Ro- mande gemäss deren Jahresabrechnung auf Brutto 429'525.00 (BO S. 58). Für das Jahr 2016 betrug der getippte Bruttoumsatz Fr. 183'870.80. Gemäss Jahresabrechnung der Loterie Romande belief sich dieser jedoch im Jahr 2016 auf Fr. 225'352.00. Diese Zah- len lassen sich einerseits durch die Monatsabschlüsse der Privatklägerin (BO S. 34 ff., 116 ff.), die Kontoauszüge «AK Shop Lotterie» (BO S. 59 ff., 141 ff.) und «Erlös Shop Lotterie» (BO S. 70 ff., 151 ff.) und anderseits durch die «Historiques des factures» der

- 13 - Loterie Romande (BO S. 30 ff., 112 ff.) belegen. Es resultierte damit ein deutlicher Fehl- betrag. Dieser ist hinreichend nachgewiesen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Buchhaltung aufgrund von Abwesenheiten der früheren Buchhalterin erst spä- ter nachgetragen worden ist. Dies erklärt vielmehr, warum die Diebstähle erst so spät aufgedeckt worden sind. Während der Zeitspanne von September 2016 bis Juli 2018 nahmen die Aktivierungen der Pakete stark zu. Die Loterie Romande erklärte diesbezüglich mit E-Mail vom 11. Juli 2018 an die Privatklägerin Folgendes: «Nous avons constaté que sur votre factures il y a un mode de facturation très au-dessus de la moyenne sur le nombre de paquets acti- vés.» (BO S. 27). Gemäss Tabelle des Ausführungsberichts der Kantonspolizei wurden monatlich jeweils mehr als 60 Pakete aktiviert (S. 192). Im Jahr 2017 stieg der Durch- schnitt der aktivierten Pakete auf 104.33 an (S. 192). Vor und nach dieser Periode wur- den im Durchschnitt lediglich 35.59 Pakete aktiviert (S. 192). Auffällig ist denn auch, dass die Aktivierungen nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sprunghaft gesunken sind. Wurden im Juli 2018 noch 86 Lospakete aktiviert, waren es im August 2018 bereits 52 weniger, mithin 34 Pakete (S. 192). Erst durch die Verhaftung bzw. die Entlassung der Beschuldigten pendelten sich die Aktivierungszahlen wieder in den Normalbereich ein und erreichten bis Ende 2018 in keinem Monat die durchschnittliche Aktivierungsan- zahl der vorigen Monate. Erstaunlich ist denn auch, dass im angeklagten Zeitraum die Aktivierungen jeweils auf ähnlichem Niveau waren und es zu keinen grossen Schwan- kungen nach unten kam. Insbesondere sanken die Aktivierungen in keinem einzigen Monat auf den durchschnittlichen Wert der Vor- und Nachperiode. Vergleicht man die Tabelle über die Aktivierungen (BO S. 537 ff.) mit dem Arbeitsplan, fällt zudem auf, dass vor allem an Tagen, an welchen die Beschuldigte gearbeitet hat, Mehrfachaktivierungen stattgefunden haben. So sind beispielsweise Mehrfachaktivie- rungen des Pakets «Carton» im Januar 2018 (BO S. 604) nur an Tagen erfolgt, an wel- chen die Beschuldigte gemäss Arbeitsplan (BO S. 19) gearbeitet hat. Drei- bzw. Vier- bzw. Fünffachaktivierungen (grau und rot markiert) von Paketen fanden sogar nur an Tagen statt, an welchen die Beschuldigte Dienst hatte. Aus den Zeugenaussagen von D _________ und E _________ kann weder etwas zu Gunsten noch zu Ungunsten der Beschuldigten abgeleitet werden. Diese schildern im Wesentlichen die Vorgehensweise mit dem Verkauf der Lose, können sich jedoch teil- weise nicht an die Abläufe erinnern. Was die von D _________ vorgebrachte jährliche Inventarisierung betrifft, lässt sich festhalten, dass auch bei einer vorgenommenen

- 14 - Inventarisierung Diebstähle nicht auszuschliessen sind, zumal die gestohlenen Lose durch das Aktivieren denn auch vom System der Loterie Romande erfasst werden.

E. 2.5.3 Für den Zeitraum Juli 2018 lässt sich der Deliktsbetrag mit dem Verkaufswert der gestohlenen Pakete bestimmen. Die Beschuldigte stahl 6 Lospakete mit einem Gesamt- wert von Fr. 2'000.00 (1 Paket «Podium» im Wert von Fr. 300.00; 1 Paket «Baraka» im Wert von Fr. 250.00; 1 Paket «Solo» im Wert von Fr. 250.00; 3 Pakete «Carton» im Wert von je Fr. 400.00). Der Deliktsbetrag der weiteren angeklagten Periode kann hingegen nicht genügend eruiert werden. Die Vorinstanz sieht es als erwiesen an, dass die Be- schuldigte im Zeitraum von September 2016 bis Juli 2018 161 Pakete mit einem Ge- samtwert von Fr. 51'600.00 entwendete. Diese Berechnung stützt sich auf die Auswer- tung der Mehrfachaktivierungen, wobei bei einer doppelten Aktivierung ein Paket jeweils als gestohlen angesehen wird. Diese Berechnung kann jedoch nicht ohne Weiteres über- nommen und als erwiesen angesehen werden. Es kann insbesondere vorgekommen sein, dass einzelne Mehrfachaktivierungen auf tatsächliche Verkäufe zurückzuführen sind. Mit Blick auf die in der Buchhaltung ausgewiesenen Fehlbeträgen und die Aktivie- rungszahlen lässt sich jedoch festhalten, dass die Anzahl der entwendeten Pakete nicht von untergeordneten Bedeutung war. Schliesslich hat die Beschuldigte allein im Juli 2018 6 Pakete bei 86 aktivierten Pakete entwendet. In den vorangehenden Monaten waren die Aktivierungszahlen ähnlich hoch, wenn nicht sogar höher.

E. 2.6 Zusammengefasst gibt es somit keinen direkten Beweis, der die Täterschaft der Be- schuldigten belegen würde. In einem solchen Fall ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim sogenannten Indizien- beweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber be- wiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Bundes- gerichtsurteil 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3). Vorliegend erachtet das Kantonsgericht die anlässlich der Hausdurchsuchung vorgefundenen und der Privatklä- gerin abhanden gekommenen Lose, mithin Diebesgut, als äusserst belastend. Zusätz- lich spricht auch die Tatsache, dass mehrheitlich an Tagen, an welchen die Beschuldigte gearbeitet hat, Mehrfachaktivierungen stattgefunden haben und dass im Juli 2018 denn auch nach den Schichten der Beschuldigten Lospakete nicht mehr aufgefunden werden konnten für die Täterschaft der Privatklägerin. Weiter indizieren die Verkaufsstellen, an

- 15 - welchen die Lose jeweils eingelöst wurden, die Täterschaft, zumal die Beschuldigte zu diesen einen Bezug hatte. Auch die Aufnahmen der Videoüberwachung sind zu berück- sichtigen, auf welchen der Ehemann in der Tankstelle Tamoil in H _________ zu sehen ist. An diesem Tag wurde in der Tankstelle Tamoil ein gestohlenes Los eingelöst. Be- achtlich sind auch die widersprüchlichen Aussagen der Beschuldigten zum Eintippen der von ihr angeblich gekauften Lose. Bereits aufgrund dieser belastenden Indizien ist auf eine Täterschaft der Beschuldigten zu schliessen, weshalb sich weitere Ausführungen in Bezug auf die vom Verteidiger vorgebrachter Kritik, dass das Gespräch zwischen dem Sohn der Beschuldigten und ihr nicht protokollarisch festgehalten wurde, erübrigen. Es ist einzig darauf hinzuweisen, dass aus einer allgemeinen Anordnung zur Überwachung des Gesprächs keine Protokollierungspflicht abzuleiten ist, zumal sich eine solche An- ordnung aufgrund der besonderen Situation in Bezug auf die Kollusion in der Untersu- chungshaft üblicherweise aufdrängt. Es ergibt sich folglich ein Gesamtbild, das für das Kantonsgericht keine Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten offenlässt. Dass eine andere Person die Pakete gestohlen haben soll, erscheint nicht plausibel. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der an- geklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten.

E. 3.1 In Bezug auf die rechtliche Würdigung moniert die Beschuldigte, es sei nicht von einem gewerbsmässigen Diebstahl auszugehen. Insbesondere könne die Gewinnermit- telung nicht nachvollzogen werden.

E. 3.2 Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB ist gegeben, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den ange- strebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt, wobei eine quasi «nebenberufliche» deliktische Tätigkeit genügt (BGE 123 IV 113 E. 2c, 119 IV 129 E. 3a). Das Bundesgericht beurteilte etwa zwei Dieb- stähle im Abstand von drei Monaten im Gesamtbetrag von Fr. 1'300.00 als gewerbsmäs- sig (Bundesgerichtsurteil 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 3). Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund der gesamten Umstände zu entscheiden. Dazu gehören die Anzahl bzw. die Häufigkeit der während eines bestimmten Zeitraums bereits verübten Taten, die Entwicklung eines

- 16 - bestimmten Systems bzw. einer bestimmten Methode, der Aufbau einer Organisation, die Vornahme von Investitionen usw. (BGE 116 IV 319 E. 4). Gewerbsmässigkeit setzt demnach voraus, dass der Täter erstens die Tat bereits mehr- fach begangen hat, zweitens in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlan- gen und drittens aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Viel- zahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit (Bundesgerichts- urteil 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 3).

E. 3.3 Vorliegend hat die Beschuldigte während eines Zeitraums von rund 23 Monaten mehrere Diebstähle begangen. Dass es sich bei den entwendeten Gewinnlosen um fremde bewegliche Sache handelt liegt auf der Hand. Allein im Juli 2018 entwendete sie innerhalb von wenigen Tagen 6 Lospakete im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit bei der Pri- vatklägerin. Der aus diesen Losen resultierende Gewinn belief sich auf Fr. 754.00. Ge- mäss ihren eigenen Angaben verdiente die Beschuldigte bei der Privatklägerin ca. Fr. 2’670.00 netto monatlich. Hinzu kamen Fr. 400.00 für die Treppenhausreinigung im Haus I _________ sowie Fr. 500.00 für die Tätigkeit bei J _________ (S. 83 A.15), was insge- samt ein monatliches Einkommen von rund Fr. 3'570.00 ergab. Die deliktische Tätigkeit stellte ohne Weiteres eine Erwerbsquelle dar. Das Bundesgericht liess in einem Fall be- reits ein Betrag von Fr. 500 monatlich bei einem sonstigen Einkommen von Fr. 3'500.00 genügen (BGE 123 IV 113). Wie bereits dargelegt, konnte im Beweisverfahren keine exakte Delikts- und Gewinnsumme eruiert werden. Indes ergibt sich aufgrund der über- durchschnittlichen Anzahl von aktivierten Paketen eine gewisse Regelmässigkeit und gemäss dem aktenkundigen Beleg der Loterie Romande weisen alle Lose eine Auszah- lungsquote von 50 bis 70 % aus (BO S. 641). Vor diesem Hintergrund ist von einem relativ regelmässigen und nicht unwesentlichen Betrag an ihrer Lebensfinanzierung aus- zugehen. Auch die Art und Weise, wie die Diebstähle begangen wurden, sprechen dafür, dass die Beschuldigte diese nach der Art eines Berufs ausübte. So aktivierte sie jeweils Lospakete und nahm sie dann nach ihrer Schicht nach Hause, um diese später gross- mehrheitlich bündelweise einzulösen. Die Beschuldigte hatte sich für ein systematisches Vorgehen entschieden, das ihr zu regelmässigen zusätzlichen Einnahmen verhelfen sollte. Die Diebstähle konnte zudem nur aufgrund der Verhaftung und der Entlassung gestoppt werden. Die Beschuldigte wusste um die Tatumstände und entwendete die Gewinnlose willent- lich. Indem die Beschuldigte sodann die gestohlenen Lose einlöste und den daraus re- sultierende Gewinn für sich behielt, erfüllte sie zudem das subjektive Unrechtselement

- 17 - der Bereicherungsabsicht. Die Beschuldigte ist somit in Bestätigung des erstinstanzli- chen Urteils des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen.

E. 4.1 Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist ein reformatorisches Rechtsmittel (BBl 2006 1318 Ziff. 2.9.3.3). Das Kantonsgericht verfügt demzufolge als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht und selbst bezüglich der Strafzumessung (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Es ist ihm somit gestattet, die Strafe unter Berücksichtigung der wesentlichen Strafzumessungsfaktoren selbst festzu- setzen (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Bundesgerichtsurteil 6B_245/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1), wobei es sich bei gehöriger Bemessung der Strafe durch die Vor-instanz deren Ausführungen zu eigen machen kann und auf diese verweisen darf.

E. 4.2 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Strafzumessung in E. 4.1 ff. aus- führlich und zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwie- sen werden kann. Sie hat die Beschuldigte in Abgeltung des gewerbsmässigen Dieb- stahls zu einer bedingten Geldstrafe von 225 Tagessätzen zu je Fr. 100.00 verurteilt. Die Probezeit hat sie auf zwei Jahre festgelegt. Zusätzlich hat sie die Beschuldigte zu einer Verbindungsbusse von Fr. 4‘500.00 verurteilt und dieser Betrag von der Geldstrafe ab- gezogen. In Bezug auf die Strafzumessung moniert die Beschuldigte, die Vorinstanz habe das intertemporale Recht nicht richtig angewendet. Im Weiteren rügt sie eine Ver- letzung des Beschleunigungsgebots.

E. 4.3 Eine Änderung des Sanktionenrechts ist am 1. Januar 2018 eingetreten. Das neue Recht wäre gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB auf davor verübte Delikte anwendbar, wenn jenes für den Täter das mildere ist. Das Gericht hat in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht anzuwenden. Es hat mit Hilfe eines konkreten Vergleichs zu prüfen, welches Gesetz das mildere ist (vgl. BGE 142 IV 401 E. 3.3; Bun- desgerichtsurteil 6B_287/2020 vom 17. August 2020 E. 1.5). Der Grundsatz der lex mit- ior fordert eine Beurteilung nach bisherigem Recht, wenn der Täter unter dessen Herr- schaft delinquiert hat, die Beurteilung aber erst nachher erfolgt. Dies unter dem Vorbe- halt, dass die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Art. 2 StGB). Das Gericht hat mithin konkret und nicht nur abstrakt zu kontrollieren, ob das neue Ge- setz im Vergleich zum alten Recht milder ist. Es hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzu- stellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter bessergestellt ist. Die günstigere

- 18 - Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters, son- dern nach objektiven Gesichtspunkten. Es ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das strafbare Verhalten unter neuem Recht überhaupt noch sanktioniert wird. Die Richter haben anschliessend die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen. Es gilt dabei folgende Kaskadenanknüpfung: (1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und Strafvoll- zugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der Hauptstrafe sind etwaige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten Fall keine Veränderung der Rechts- folgen ergibt, ist der Vergleich auf der nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 134 IV 82 E. 7.1; Bundesgerichtsurteil 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1.2 m.w.H.). Er- achtet das Gericht eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen als nicht mehr schuldangemes- sen und müsste es nach neuem Recht eine Freiheitsstrafe aussprechen, ist zu prüfen, ob stattdessen eine altrechtliche Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen ausgesprochen werden kann. Vorliegend hat die Vorinstanz eine Strafe von 225 Strafeinheiten ausgesprochen. Auf- grund dessen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Geldstrafe milder ist als die Freiheitsstrafe und bei dieser Anzahl von Strafeinheiten nach neuem Recht eine Freiheitsstrafe auszusprechen wäre, ist das neue Recht nicht milder. Es ist daher das alte Recht anzuwenden.

E. 4.4 Die Beschuldigte entwendete allein im Juli 2018 6 Lospakete mit einem Gesamtwert von Fr. 2'000.00 (1 Paket «Podium» im Wert von Fr. 300.00; 1 Paket «Baraka» im Wert von Fr. 250.00; 1 Paket «Solo» im Wert von Fr. 250.00; 3 Pakete «Carton» im Wert von je Fr. 400.00). Den Deliktsbetrag für den Zeitraum von September 2016 bis Juli 2018 kann indes nicht genau bestimmt werden und kann damit bei der Strafzumessung nicht als vorrangiges Kriterium behandelt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung reicht es denn auch aus, wenn das Gericht in Bezug auf den Schaden von einer Grössenordnung ausgeht, um die Schwere des Verschuldens gewichten zu können (Bundesgerichtsurteil 6B_571/2020 vom 30. Juni 2021 E. 2.4.4). Mit Blick auf den Fehl- betrag in der Buchhaltung der Privatklägerin und die Tabelle der Aktivierungen ist zu- mindest von einer nicht unerheblichen Anzahl von Diebstählen während rund 22 Mona- ten auszugehen. Die Deliktssumme ist dennoch als vergleichsweise gering zu schätzen. Im Weiteren missbrauchte sie das Vertrauen, das ihre Arbeitgeberin ihr als Mitarbeiterin

- 19 - entgegengebrachte. Das objektive Tatverschulden ist schliesslich verglichen mit ande- ren Fällen des gewerbsmässigen Diebstahls gering. In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte direkt vorsätzlich und aus egoistischen, pekuniären Motiven, wobei die Tat für sie leicht vermeidbar gewesen wäre. Diese Umstände wirken sich neutral aus. Be- treffend die Täterkomponenten kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 4.11). Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Strafempfindlichkeit der Beschuldigten sind insgesamt neutral zu werten.

E. 4.5 Das in Art. 5 StPO festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Be- hörde, das Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen, nachdem die beschul- digte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde, und es mit der gebotenen Beförderung voranzutreiben und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II). Das Beschleunigungsgebot gilt für das ganze Verfahren und verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; 130 I 269 E. 3.3 S. 274). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer richtet sich nicht nach starren Regeln, sondern ist in jedem Einzelfall im Rahmen einer Gesamt- betrachtung zu würdigen. Die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachver- haltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschul- digten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten bilden dafür Kriterien (BGE 130 I 269 E. 3.1 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist für sich allein nicht zu beanstanden, wenn das Verfahren aus Gründen der Arbeitslast und we- gen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten unumgängliche Unterbrüche erleidet, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das Beschleunigungsgebot ist nur verletzt, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Die ist noch nicht der Fall, wenn die eine oder andere Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können (BGE 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3.3.1; Bundesgerich- turteile 6B_128/2020 vom 16. Juni 2020 E. 3.1; 6B_1303/2018 vom 9. September 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen, wobei als Sanktionen die An- rechnung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung, die Schuldigsprechung bei gleichzeitiger Strafbefreiung oder in extremen Fällen die Einstellung des Verfahrens in Betracht fallen (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8; Bundesgerichtsurteil 6B_933/2018 vom 3. Oktober 2019 E. 2, nicht publ. in BGE 146 IV 1).

- 20 - Die Privatklägerin reichte am 18. Juli bzw. am 26. Juli 2018 eine Strafanzeige/Strafklage ein (S. 1 ff.). Die Beschuldigte wurde am 27. Juli 2018 verhaftet. Im Nachgang der Ver- haftung fanden zeitnah Einvernahmen statt. Der Verzeigungsbericht der Kantonspolizei wurde am 10. Dezember 2018 der Staatsanwaltschaft übermittelt (S. 143). Im Februar und März 2019 edierte die Staatsanwaltschaft diverse Unterlagen. Insbesondere fragte sie am 25. Februar und am 27. Februar 2019 (S. 160, 165) die Privatklägerin an, Unter- lagen der Loterie Romande einzureichen. Erst mehr als ein Jahr später, am 25. Juni 2020 erfolgte die direkte Edition der Unterlagen bei der Loterie Romande durch die Staatsanwaltschaft (S. 179). Die Staatsanwaltschaft hat zwar mehrmals bei der Privat- klägerin nachgefragt, dennoch erscheint diese Verfahrensverzögerung nicht nachvoll- ziehbar, zumal die Staatsanwaltschaft spätestens nachdem die Privatklägerin am 15. Mai 2019 mitteilte, die Unterlagen noch nicht erhalten zu haben, direkt bei der Loterie Romande hätte nachfragen können. In dieser Zeit wurde keine weiteren Verfahrens- handlungen vorgenommen. Bis zur Anklageerhebung sind rund drei Jahre vergangen. Der Sachverhalt war keineswegs komplex, es war nur eine beschuldigte Person invol- viert, die gebotenen Untersuchungshandlungen waren überschaubar und die Akten nicht umfangreich. Das Verfahren vor Bezirksgericht dauerte rund 7 Monate und das Beru- fungsverfahren weitere 7 Monate. In Berücksichtigung der Natur und Schwierigkeit der Sache, der Gesamtdauer des Ver- fahrens bis zum Berufungsentscheid und insbesondere der mehrmonatigen Stillständs des Verfahrens während des Untersuchungsstadiums ist eine Verletzung des Beschleu- nigungsgebots (Art. 6 Abs. 1 EMKR, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 StPO) festzustellen. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Vorliegend rechtfertigt sich eine Reduktion um 45 Tagessätze.

E. 4.6 In Berücksichtigung der hiervor genannten Strafzumessungskriterien sowie in Be- rücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots, wird die Strafe auf eine be- dingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen festgelegt.

E. 4.7 In Bezug auf die Höhe des Tagessatzes kann aufgrund der unveränderten finanzi- ellen Lage der Beschuldigten auf die zutreffenden Ausführungen in E. 4.11 des ange- fochtenen Urteils verwiesen werden, womit die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 100.00 bestimmt wird.

E. 4.8 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahren angesetzt. Da mangels (Anschluss-)Berufung in diesen Punkten keine

- 21 - Schlechterstellung der Beschuldigten erfolgen darf (Art. 391 Abs. 4 StPO) und eine Bes- serstellung angesichts der gesetzlichen Vorgaben nicht möglich ist – die Probezeit ent- spricht dem gesetzlichen Minimum (Art. 42 ff. StGB) – braucht auf die vorinstanzlichen Erwägungen nicht näher eingegangen zu werden.

E. 4.9 Vorliegend wird eine bedingte Geldstrafe ausgesprochen, welche gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 verbunden werden kann. Das Kantonsgericht erachtet in Übereinstimmung mit der Vorinstanz das Fixieren einer Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 3'500.00 als sachgerecht, um der Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion vor Augen zu führen und das relativ geringe Drohpotential einer bedingten Strafe zu erhöhen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbin- dungsbusse wird auf 35 Tage festgesetzt.

E. 4.10 Wie die Vorinstanz des Weiteren zutreffend ausgeführt hat, wird die ausgestan- dene Untersuchungshaft vom 27. Juli 2018 bis 11. September 2018 an die Hauptstrafe, also die Geldstrafe (vgl. Urteil des Zürcher Obergericht SB200342 vom 28. Mai 2021 E. 7.3) angerechnet (aArt. 51 StGB).

E. 5 Vorliegend hat die Privatklägerin keine bezifferten und hinreichend begründeten Zi- vilforderungen geltend gemacht, weshalb allfällige Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen sind (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

E. 6.1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittper- son können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO; Einziehungsbeschlagnahme). Die Beweismittelbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO), die Deckungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO) sowie die Beschlagnahme in Hinblick auf eine Rückgabe an den Geschä- digten (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO) sind weitere in der StPO vorgesehene Beschlagnah- mungsarten. Das Gericht hat über die Verwendung zur Kostendeckung, über die Einziehung oder die Rückgabe an die berechtigte Person im Endentscheid zu befinden, wenn die Beschlag- nahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden ist (Art. 267 Abs. 3 StPO).

E. 6.2 Diejenigen Vermögenswerte sind gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen, die un- mittelbar aus der Straftat stammen und beim Täter und Begünstigten oder - unter den in

- 22 - Abs. 2 der Bestimmung genannten Voraussetzungen - bei einer Drittperson noch vor- handen sind (Originalwerte). Auch echte und unechte Surrogate können neben den un- mittelbar aus der Straftat stammenden Vermögenswerten eingezogen werden, sofern die von den Original- zu den Ersatzwerten führenden Transaktionen identifiziert und do- kumentiert werden können. Es ist mithin anhand einer "Papierspur" ("paper trail") nach- zuweisen, dass die einzuziehenden Werte anstelle der deliktisch erlangten Originalwerte getreten sind (Bundesgerichtsurteil 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.2). Echte Sur- rogate liegen vor, wenn der deliktisch erlangte Originalwert in einen anderen Wertträger überführt worden und dieser nachweislich an die Stelle des Originalwerts getreten ist (BGE 126 I 97 E. 3 c/bb; Bundesgerichtsurteil 6S.68/2004 vom 9. August 2005 E. 7.2.2.). Ein unechtes Surrogat besteht, wenn der unmittelbare Deliktserlös in Form von Bankno- ten, Devisen, Guthaben etc. in vergleichbare Wertträger umgewandelt oder mit nicht de- liktischen Geldern vermischt wird. Surrogate können indes nur wie Originalwerte einge- zogen werden, wenn sie beim Täter, beim Begünstigten oder Dritten noch vorhanden sind (Bundesgerichtsurteil 1B_255/2018 vom 6. August 2018 E. 2.5). Ein Ersatzwert ist nicht mehr bestimmbar, wenn er bloss in einer Verminderung der Passiven beim Täter oder Begünstigten besteht. Es bleibt weder der Originalwert noch ein unechtes oder ech- tes Surrogat übrig, wenn der Täter beispielsweise den Erlös aus der Straftat zur Bezah- lung anderweitiger Schulden verwendet (zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 3 mit Hinweisen; Bundesstrafgerichtsurteil SK.2017.58 vom 4. Dezember 2018 E. 6.5.1.2 mit Hinweisen).

E. 6.3 Die Deckungsbeschlagnahme ermöglicht die vorläufige Konfiszierung von Gegen- ständen und Vermögenswerten einer beschuldigten Person zur Sicherstellung allfälliger (der beschuldigten Person aufzuerlegenden) Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO vom Vermögen des Beschuldigten grundsätzlich (vorbehältlich der Schranken von Abs. 2 und 3) so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung dieser Sankti- onen und Kosten nötig ist. Auch das rechtmässig erworbene Vermögen eines Beschul- digten kann für Deckungsbeschlagnahmen (und Ersatzforderungsbeschlagnahmen, Art. 71 Abs. 3 Satz 1 StGB) herangezogen werden (Bundesgerichtsurteil 1B_109/2014 vom

3. November 2014 E. 4.1). Die bei der Ersatzforderungsbeschlagnahme dargelegten Durchgriffsregeln gelten grundsätzlich auch für die Deckungsbeschlagnahme (Bundes- gerichtsurteil 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.4). Die Kostendeckungsbeschlag- nahme geht – gleich wie die Einziehung nach Art. 70 StGB und im Unterschied zur Er- satzforderungsbeschlagnahme (vgl. Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB) – einem Beschlag nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht in jedem Fall vor, und zwar selbst dann, wenn der strafprozessuale Beschlag erst später als der zwangsvollstreckungsrechtliche erfolgt ist

- 23 - (Urteil des Zürcher Obergerichts SB140199 vom 26. Mai 2015 E. 4.2.4; Bommer/Gold- schmid, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 268 StPO N. 17 mit Verweis auf weitere Rechtsprechung).

E. 6.4 Art. 442 Abs. 4 StPO regelt die Deckungsreihenfolge. Dieser statuiert eine Aus- nahme von Art. 442 Abs. 1 StPO, wonach Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistun- gen (wie z.B. Ersatzforderungen) nach den Bestimmungen des SchKG einzutreiben sind. Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit beschlag- nahmten Vermögenswerten verrechnen. Das Gesetz privilegiert damit die Deckung der Verfahrenskosten vor den übrigen aus dem Strafverfahren resultierenden finanziellen Forderungen, wie z.B. Ersatzforderungen (Urteil des Zürcher Obergerichts SB150112 vom 28. April 2018 E. 8).

E. 6.5 Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte einerseits Bargeld in der Höhe von insge- samt Fr. 1'100.00 und anderseits 20 Barakalose und ein 1 Sololos. In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils ist das beschlagnahmte Bargeld an die von der Beschuldigten zu leistenden Verfahrenskosten anzurechnen (vgl. nachfolgende E. 7.3.1). Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin spielt es bei der Deckungsbeschlagnahme keine Rolle, ob dieses Geld aus einer Straftat herrührt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auch das rechtmässig erworbene Vermögen eines Beschuldigten für Deckungsbe- schlagnahmen (und Ersatzforderungsbeschlagnahmen, Art. 71 Abs. 3 Satz 1 StGB) her- angezogen werden (Bundesgerichtsurteil 1B_109/2014 vom 3. November 2014 E. 4.1). Das Bezirksgericht äusserte sich nicht darüber, wie es sich mit den beschlagnahmten Gewinnlosen verhält. Diese sind indes im Sinne von Art. 70 StGB einzuziehen.

E. 7 Der Staat Wallis entschädigt Rechtsanwalt Christian Perrig mit Fr. 6'800.00 (inkl. Auslagen und MWST) für das erstinstanzliche Verfahren und mit Fr. 1'800.00 (inkl. Auslagen und MWST) für das Berufungsverfahren. Y _________ ist verpflichtet, dem Kanton Wallis die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Umfang von 2/3 zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

E. 7.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. A., 2014, N. 8 zu Art. 422 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Teilfreispruch hat sie die Kosten grundsätzlich anteilsmässig, d.h. im Rahmen des

- 24 - Schuldspruchs zu tragen. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten jedoch dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach dem Verfahrensausgang; bei einem Teilfreispruch ist nach den für die Kostentragung geltenden Grundsätzen zu prüfen, ob die beschuldigte Person eine Entschädigung für die Taten, die mit einem Freispruch endeten, beanspruchen kann (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom

21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO; Bundesgerichtsurteil 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 9.2). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8).

E. 7.2 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letztere wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Pro- zessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebühren- rahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festge- setzt (Art. 13 und 14 GTar). Sie beträgt für das Untersuchungsverfahren Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. b und c GTar). Das Kantonsgericht erhebt für das Berufungsverfahren eine Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.00 und einem Maximum von Fr. 6'000.00 (Art. 22 lit. f GTar).

E. 7.2.1 Die Vorinstanz hat vorliegend die Kosten der Staatsanwaltschaft auf Fr. 2’008.00 und die eigenen auf Fr. 1’000.00 (inkl. schriftliche Urteilsbegründung) festgesetzt. Diese Gerichtsgebühren bewegen sich jeweils im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kan- tonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Änderung vorzunehmen, zumal die Prozess- kosten auch nicht gerügt worden sind. Dasselbe gilt für die dem amtlichen Verteidiger

- 25 - vorab aus der Staatskasse zugesprochene Entschädigung von Fr. 6'800.00 (inkl. Ausla- gen und MWST). Es rechtfertigt sich jedoch aufgrund der Verletzung des Beschleuni- gungsgebots die Kosten zu 1/3, entsprechend Fr. 1'008.00, dem Staat Wallis und zu 2/3 der Beschuldigten, entsprechend Fr. 2'000.00 aufzuerlegen. Der beschlagnahmte Bar- geldbetrag wird an die zu leistenden Verfahrenskosten der Beschuldigten angerechnet. Die Beschuldigte hat im Umfang von 1/3, entsprechend Fr. 2'266.60, die Kosten ihres amtlichen Verteidigers nicht zurückzuerstatten

E. 7.2.2 Im Berufungsverfahren sind Auslagen im Betrag von Fr. 25.00 für die Weibelin angefallen (Art. 10 Abs. 2 GTar). Das Dossier war durchschnittlich umfangreich und es waren die gleichen Fragen wie vor erster Instanz strittig. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’175.00 erscheint in Berücksichtigung der angeführten Bemessungskriterien als an- gemessen. Die Kosten betragen somit für das Berufungsverfahren insgesamt Fr. 1’200.00. Die Beschuldigte wird verurteilt, sie dringt mit ihrer Berufung indes teilweise durch. Das Kantonsgericht stellte die Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und reduzierte das Strafmass. Es rechtfertigt sich daher die Kosten des Berufungsverfahrens zu 1/3, entsprechend Fr. 400.00, dem Staat Wallis und 2/3, entsprechen Fr. 800.00 der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Die Kosten der Übersetzung gehen zu Lasten des Kan- tons Wallis (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO).

E. 7.3 Die Berufungsklägerin obsiegt teilweise. Der amtlichen Verteidigung ist vorab eine Entschädigung aus der Staatskasse zu bezahlen. Für das Verfahren vor Kantonsgericht sieht das Gesetz einen Honorarrahmen von Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 vor (Art. 36 Abs. 1 GTar). Innerhalb dieses Rahmen ist die Entschädigung nach Natur, Bedeutung, Schwierigkeit und Umfang des Falls, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewendeten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festzusetzen (Art. 27 Abs. 2 GTar).

E. 7.3.1 Vorliegend ernannte die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt Christian Perrig mit Verfügung vom 28. Juli 2018 rückwirkend auf den 27. Juli 2018 zum amtlichen Verteidi- ger (S. 37 f.). Es handelt sich hierbei um ein durchschnittlich umfangreiches Dossier und mit weitgehend gleichen Fragen wie vor Bezirksgericht. Der Verteidiger verfasste eine Berufungserklärung und nahm an der mündlichen Berufungsverhandlung teil, die ca. eine Stunde dauerte und legte den Fall aus Sicht der Beschuldigten dar. Schliesslich wird er das Berufungsurteil seiner Klientin zur Kenntnis bringen. Unter Berücksichtigung des Kostenrahmens, der vorerwähnten Kriterien und dem hier gerechtfertigten Aufwand, erscheint eine volle Entschädigung in der Höhe von Fr. 1’800.00 (inkl. Auslagen und MWST) für das Berufungsverfahren angemessen. Die Entschädigung ist ihm vorab aus

- 26 - der Staatskasse auszuzahlen, wobei die Beschuldigte aufgrund der Kostenauflage zu einer entsprechenden Ersatzleistung im Umfang von 2/3 der Kosten zu verpflichten ist.

E. 7.4 Die Privatklägerin hat mangels begründetem Aufwand – sie war nicht mehr anwalt- lich vertreten – und ohne entsprechenden Antrag keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung.

Das Kantonsgericht verfügt:

Das Strafurteil des Bezirksgerichts Visp vom 3. Februar ist in Bezug auf Ziff. 3 (Landes- verweisung) in Rechtskraft erwachsen. Das Kantonsgericht erkennt

- in mehrheitlicher Abweisung der Berufung -

1. Y _________ wird des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB schuldig gesprochen. 2. Y _________ wird mit einer Geldstrafe von 145 Tagessätzen zu je Fr. 100.00, ent- sprechend Fr. 14’500.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Y _________ wird zudem mit einer Verbindungsbusse von Fr. 3'500.00 bestraft, bei schuldhaften Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 35 Tagen. Die ausgestandene Untersuchungshaft vom 27. Juli 2018 bis 11. September 2018 wird an die Strafe angerechnet. 3. Die Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen. 4. Die Kosten des Vorverfahrens von insgesamt Fr. 2'008.00, jene des Hauptverfah- rens vor Bezirksgericht von Fr. 1'000.00 und jene des Berufungsverfahrens von Fr. 1’200.00 werden zu 2/3, entsprechend Fr. 2'800.00, Y _________ und zu 1/3, entsprechend Fr. 1'408.00, dem Kanton Wallis auferlegt. 5. Die beschlagnahmten Gewinnlose und der beschlagnahmte Bargeldbetrag von Fr. 1'100.00 werden definitiv eingezogen. Der Bargeldbetrag wird mit den von Y _________ zu tragenden Verfahrenskosten verrechnet. Dieser Betrag wird den Kosten der Staatsanwaltschaft angerechnet.

- 27 - 6. Die Kosten der Übersetzung des erstinstanzlichen Verfahrens und die Kosten der Übersetzung des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staats Wallis.

E. 8 Der Privatklägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen Sitten, 22. Februar 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Mit Urteil vom 31. August 2023 (6B_429/2023) wies das Bundesgericht eine gegen vorlie- genden Entscheid gerichtete Beschwerde in Strafsachen ab, soweit es auf sie eintrat. P1 22 73

URTEIL VOM 22. FEBRUAR 2023

Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung

Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin

in Sachen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, vertreten durch Staatsanwalt Dr. Jean-Pierre Greter, 1950 Sitten und

X _________ AG, Privatklägerin, gegen

Y _________, Beschuldigte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Perrig, 3900 Brig-Glis (Vermögen) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 3. Februar 2022 [S1 21 16]

- 2 - Verfahren

A. Die X _________ AG reichte am 18. Juli 2018 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Strafanzeige gegen Unbekannt ein (S. 1). Diese wurde am 19. Juli 2018 zur Prüfung der Zuständigkeit an die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, weitergeleitet (S. 2). Die X _________ AG deponierte am 26. Juli 2018 eine Strafklage gegen Y _________ beim Zentralen Amt (S. 3 ff.). Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 26. Juli 2018 eine Strafuntersuchung gegen Y _________ (S. 21), welche am 27. Juli 2018 inhaftiert und am 30. Juli 2018 in Unter- suchungshaft gesetzt wurde (S. 51 f.). Mit Verfügung vom 28. Juli 2018 wurde Rechts- anwalt Christian Perrig rückwirkend auf den 27. Juli 2018 zum amtlichen Verteidiger er- nannt (S. 37 f.). Die Beschuldigte wurde am 11. September 2018 aus der Haft entlassen (S. 136). B. Die Staatsanwaltschaft erhob am 14. Juli 2021 Anklage beim Bezirksgericht Visp und übermittelte diesem die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens (S. 240 ff.). Jenes fällte am 3. Februar 2022 nachstehendes Urteil, welches es den Parteien gleichentags im Dispositiv (S. 2 f.) und am 28. Juni 2022 in begründeter Form (S. 304 ff.) eröffnete: 1. Y _________ wird des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB schuldig gesprochen. 2. Y _________ wird mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 100.00, entsprechend Fr. 18'000.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Auferlegung einer Probe- zeit von 2 Jahren. Y _________ wird zudem mit einer Verbindungsbusse von Fr. 4'500.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen. Die ausgestandene Untersuchungshaft vom 27. Juli 2018 bis 11. September 2018 wird an die Strafe angerechnet. 3. Auf eine Landesverweisung von Y _________ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB verzichtet. 4. Die Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen. 5. Der Privatklägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag von Fr. 1'100.00 wird mit den von Y _________ zu tragenden Verfahrenskosten verrechnet.

- 3 - 7. Y _________ trägt die Kosten von Verfahren und Entscheid. Die Kosten der Staatsanwaltschaft betragen Fr. 2'008.00 (inklusive Auslagen) und das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von Fr. 1'100.00 wird daran angerechnet. Die Kosten des Bezirksgerichts werden auf Fr. 700.00 festgesetzt. Im Falle einer schriftlichen Ur- teilsbegründung erhöhen sich die Gerichtskosten um Fr. 300.00. 8. Der Staat Wallis entschädigt Rechtsanwalt Christian Perrig mit Fr. 6'800.00 (inkl. Auslagen und MWSt) für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten. Y _________ ist verpflichtet, dem Kanton Wallis die Entschädigung des amtlichen Verteidigers zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9. Die Kosten der Übersetzung in der Höhe von Fr. 200.00 trägt der Kanton Wallis. C. Y _________ meldete am 4. Februar 2022 Berufung an (S. 298) und reichte am

15. Juli 2022 beim Kantonsgericht Wallis eine Berufungserklärung mit folgenden Rechts- begehren ein (S. 345): 1. Frau Y _________ wird von Schuld und Strafe bzw. vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls freigesprochen. 2. Im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist ihr eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. 3. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin deponierten weder eine Anschlussberu- fung noch einen Nichteintretensantrag. D. Das Kantonsgericht lud die Parteien auf den 1. Februar 2023 zur Berufungsverhand- lung vor. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 10. Januar 2023 auf die persönliche Teilnahme und stellte folgende Rechtsbegehren (S. 390): 1. Die Berufung von Y _________, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Perrig, vom 15. Juli 2022 gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Visp vom 3. Februar 2022 ist abzuweisen. 2. Das Urteil des Bezirksgerichtes Visp vom 3. Februar 2022 ist in allen Punkten zu bestätigen. 3. Die Verfahrenskosten werden vollumfänglich der Berufungsklägerin auferlegt.

E. An der Berufungsverhandlung stellte die Beschuldigte folgende Schlussanträge (S. 408):

- 4 - 1. Frau Y _________ wird von Schuld und Strafe bzw. vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls freigesprochen. 2. Im Sinne von Art. 429 Art. 1 lit. a StPO ist ihr eine Entschädigung von CH 9'838.21 zuzusprechen. 3. Die beschlagnahmten CHF 1'100.-- sind Y _________ auszuhändigen. 4. Die Kosten von Verfahren, Entscheid und der amtlichen Verteidigung gehen zu Lasten des Staates. F. Die Beschuldigte verzichtete am Schluss der Berufungsverhandlung auf eine münd- liche Urteilsverkündigung (S. 401). Erwägungen

1. 1.1 Die Berufung gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters als Einzelrichter und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfah- ren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, zulässig. Das Kantonsgericht bildet Rechts- mittelinstanz (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Ein Einzelrichter kann bei Berufungen gegen Ur- teile der Bezirksrichter allein entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine Geld- strafe, eine gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen ist und keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Der mit der Behandlung betraute Kantonsrichter kann den Fall vor den Gerichtshof bringen, welcher auch die übrigen Berufungen beurteilt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 EGStPO). Die Zuständigkeit des hier urteilenden Gerichts ist gegeben. 1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungsklägerin hat als Verurteilte ein solches Interesse an der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils, womit ihre Legitimation zur Berufung gegeben ist. 1.3 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Partei, die entsprechend vorgegangen ist, muss innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils dem Kantonsgericht eine schriftliche Berufungser- klärung einreichen und darin angeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Ab- änderung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).

- 5 - Das erstinstanzliche Urteil wurde am 3. Februar 2022 im Dispositiv eröffnet (S. 296). Die Berufungsklägerin meldete am 4. Februar 2022 (S. 298) und damit fristgerecht Berufung an. Das Urteil wurde in der Folge den Parteien am 28. Juni 2022 vollständig begründet eröffnet (S. 337). Die Berufungsklägerin reichte am 15. Juli 2022 (S. 341) und damit in- nert Frist von 20 Tagen eine Berufungserklärung ein. 1.4 Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschränkende Vor- schriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO). Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend kontrollie- ren (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Kontrolle bleibt jedoch im Prinzip auf die angefochte- nen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO); es kann aber zugunsten der beschuldig- ten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Im Umfang der Anfechtung hat die Berufung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Mit Ausnahme von Ziff. 3, welche der Verzicht auf die Landesverweisung enthält, werden sämtliche Ziffern des vorinstanzlichen Urteils angefochten. 1.5 Die Rechtsmittelinstanz darf nach Art. 391 Abs. 2 StPO Entscheide nicht zum Nach- teil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius; vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.5). Das Verschlechterungsverbot ist auch verletzt, wenn die Kosten- und Entschädigungsrege- lung zum Nachteil des Rechtsmittelklägers geändert wird (Bundesgerichtsurteil 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 2.3). Die Staatsanwaltschaft hat weder eine Beru- fung noch Anschlussberufung deponiert, weshalb das vorinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden darf. 1.6 Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten auf die Berufung ein neues Urteil (Art. 408 StPO) oder weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, sofern das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können (Art. 409 StPO). 2. 2.1 Der Beschuldigten wird von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, bei ihrer Arbeits- tätigkeit im Tankstellenshop der X _________in A _________ Lose entwendet zu haben.

- 6 - Die Untersuchung habe ergeben, dass die Beschuldigte in der Zeit zwischen dem 1. Juli und dem 27. Juli 2018 sechs Packungen Lose entwendet habe und zwar eine Packung «Podium» im Wert von Fr. 300.00, eine Packung «Baraka» im Wert von Fr. 250.00, eine Packung «Solo» im Wert von Fr. 250.00 sowie drei Packungen «Carton» im Wert von Fr. 400.00. Dabei habe sie jeweils während ihrer Schicht zwei selbige Packungen akti- viert, wovon sie eine der beiden an sich genommen habe. Aus den besagten Lospakete «Carton», «Podium» und «Solo» seien in der Folge diverse Gewinnlose bei verschiede- nen Verkaufsstationen eingelöst worden. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 27. Juli 2018 sei das «Bakara»-Los 017979-017 vorgefunden worden, das zwei Tage zuvor bei der X _________ aktiviert worden sei. Im weiteren Verlauf der Untersuchung seien die Verkaufszahlen der Sofortgewinnlose der Verkaufsstelle X _________ anhand des von der Loterie Romande gelieferten Zah- lenmaterials analysiert worden. Während der 23-monatigen Zeitspanne von September 2016 bis Juli 2018 seien bei der X _________ monatlich im Schnitt 96 Pakete aktiviert worden, während sich der Durchschnitt in der Vor- und Nachperiode auf 36 Pakete, also 60 Pakete weniger, pro Monat belaufen habe. Vor dem Hintergrund, dass der modus operandi der Beschuldigten darin bestanden habe, gleichzeitig zwei Pakete zu aktivieren und eines davon jeweils für sich zu behalten, seien alle Mehrfachaktivierungen eines Sofortgewinnspiels mit selbigem Aktivierungsdatum ausgewertet worden. Die Beschul- digte habe nicht nur 6 Entwendungen des Monats Juli 2018 zu verantworten, sondern zahlreiche weitere Pakete im Zeitraum zwischen September 2016 bis zu ihrer Anhaltung durch die Polizei am 27. Juli 2018. Der Gesamtwert der von ihr entwendeten rund 170 Pakete belaufe sich auf über Fr. 53'300.00 (Fr. 1'750.00 + Fr. 250.00 + Fr. 51'600.00), was bei einer Mindestauszahlungsquote für Rubbelspiele der Loterie Romande von 50 % einem Gewinn von rund Fr. 26'000.00 entspreche. 2.2 Die Vorinstanz sah den von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebrachten Sach- verhalt aufgrund der aktenkundigen Beweismittel als erwiesen an. Die Gegebenheiten sind insoweit unbestritten, als die Beschuldigte vom 1. Februar 2014 bis zu ihrer Anhaltung im Juli 2018 im Tankstellenshop der X _________ AG arbeitstätig war und im Rahmen dieser Arbeitstätigkeit Lose der Loterie Romande verkaufte, wofür sie einen entsprechenden Basiskurs in Lausanne absolviert hatte. Der restliche Sach- verhalt – insbesondere, dass sie Lose entwendet haben soll – bestreitet die Beschuldigte nach wie vor.

- 7 - 2.3 Dem Kantonsgericht liegen als Beweismittel die Strafanzeige (S. 1 ff.), der polizeili- che Verzeigungsbericht (S. 143 ff.), der Ausführungsbericht (S. 191 ff.), Unterlagen der Privatklägerin (Belegordner [hiernach BO] S. 1 ff), Unterlagen der Loterie Romande (BO S. 537 ff.) sowie Unterlagen in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten (BO S. 235) vor. Als subjektive Beweismittel sind die polizeilichen Einvernahmen von B _________ (S. 71 ff, 86 ff.), von C _________ (S. 89 ff.), die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der Zeuginnen D _________ (S. 227 ff) und E _________ (S. 231 ff.) sowie die Befragungen der Beschuldigten zu berücksichtigen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf eine Zusammenfassung der Beweismittel, insbesondere der Aussa- gen, verzichtet. Das Kantonsgerichtsurteil gibt der Vollständigkeit halber einzig die zweit- instanzlich erfolgte Einvernahme der Beschuldigten in E. 2.3.1 zusammengefasst wie- der. Es geht, soweit notwendig, im Rahmen der Beweiswürdigung auf die konkreten Be- weismittel ein und verweist, soweit weitergehend, auf die korrekte Zusammenfassung der Vorinstanz. 2.3.1 Die Beschuldigte führt anlässlich der Berufungsverhandlung aus, ihre Kollegin hätte ihr vorgeworfen, dass sie gestohlen habe. Sie habe vielleicht Lose gekauft, aber nicht gestohlen. Die Kollegin habe auch behauptet, sie hätte gestohlen, wenn sie aber gar nicht gearbeitet habe. Dies könne sie mit dem Arbeitsplan bestätigen. Sie habe nie gestohlen und sie könne nicht akzeptieren, für etwas verurteilt zu werden, was sie nicht gemacht habe (S. 403 A. 4). Es sei oft vorgekommen, dass Kunden anstatt einzelne Lose ein ganzes Paket gekauft hätten. Die Leute, welche süchtig gewesen seien, hätten auch mal zwei Pakete auf einmal gekauft. Das sei legal. Sie hätten immer ein Informati- onsblatt gehabt und die Bestätigung sei an die Buchhaltung gegangen (S. 403 A. 5). Auf die Frage, ob während ihren Schichten weiter Verkäufer oder Verkäuferinnen im Tank- stellenshop anwesend gewesen sei, erklärt die Beschuldigte, sie hätten mit der Garage zusammengearbeitet. Sie habe immer acht Stunden gearbeitet und danach sei jemand anderes gekommen. Am Ende des Tages hätten sie immer einen Tagesabschluss ge- macht. Sie hätten zwei Schichten gehabt. Man habe von 6:00 Uhr bis 14:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr gearbeitet. Sie habe nicht immer die erste Schicht gemacht (S. 403 A. 6). Danach gefragt, wie viele Räume das Geschäft umfasst, gibt sie an, es gebe einen Verkaufsraum, ein Lager, ein Büro und die Garage. Sie hätten auch Autos vermie- tet und mit der Garage zusammengearbeitet. Für die Miete habe sie auch die Formulare ausgefüllt (S. 404 A. 7). Auf die bei ihr zuhause anlässlich der Hausdurchsuchung vom

27. Juli 2018 vorgefundenen Barakalose führt sie schliesslich aus, sie dürften die Sachen, die sie einkauften, nicht selber eintippen. Sie habe einen Zettel für ihre Kollegin

- 8 - dagelassen und darauf habe gestanden, dass sie diese Lose, einen Sandwich und Was- ser gekauft habe. Sie habe auch immer gesagt, dass sie diese Lose auf der Liste einge- tragen habe. Auf Nachfrage des Gerichts, erklärt sie weiter, dass sie die eingekaufte Ware auf einen Zettel zuhanden ihrer Kollegin eingetragen habe. Sie habe dies nicht regelmässig gemacht. Sie habe nur dann eingetragen, wenn die Kollegin nicht da gewe- sen sei. Sie sei leider nicht im Besitz aller Belege. Auf erneute Nachfrage, führt sie aus, sie habe nicht regelmässig solche Lose gekauft. Ab und zu habe sie direkt bei den Arbeitskollegen bezahlt und ab und zu habe sie sie in die Liste eingetragen. Danach gefragt, wie viele Lose sie im Monat gekauft habe, antwortet sie, sie habe bei den Be- fragungen immer gesagt, dass sie nicht regelmässig Lose gekauft habe. Sie erinnere sich nicht mehr genau, es sei ein Donnerstag oder ein Freitag gewesen. Sie habe von 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr gearbeitet. Sie habe die eingekauften Sachen eingetragen, weil sie nicht selber die Sachen hätten eintippen dürfen. Auf Nachfrage des Gerichts erklärt sie, sie habe nichts in die Kasse eingetippt. Sie habe den Zettel auf die Seite gelegt, damit die Kollegin diese am nächsten Tag habe eintippen können (S. 404 A. 8). Ange- sprochen auf den Verkauf ihrer Wohnung, führt die Beschuldigte aus, sie sei nach die- sem «Skandal» im Jahr 2018 arbeitslos gewesen. Die Situation in der Familie sei nicht einfach gewesen und ihr Mann krank. Sie hätten dann im Jahr 2019 die Wohnung ver- kauft. Sie habe ihren Mann im Jahr 2020 verloren (S. 407 A. 9). 2.4 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren ge- wonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Alle zulässigen und verwertbaren Beweismittel werden formell als gleichrangig angesehen (Hofer, Basler Kommentar,

2. A., N. 54 zu Art. 10 StPO). Die Einvernahme der beschuldigten Person, von Zeugen und Auskunftspersonen sind in der StPO ausdrücklich genannte Beweismittel (Art. 157 ff. StPO), wobei die Aufzählung im Gesetz nicht abschliessend ist und kein Numerus clausus an Beweismitteln besteht (Hofer, a.a.O., N. 47 zu Art. 10 StPO). Die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person gilt gemäss dem Grundsatz «in du- bio pro reo» bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld als unschuldig. Als Beweislast- regel verpflichtet die Maxime «in dubio pro reo» die Anklagebehörde, die Schuld des Angeklagten zu beweisen. Nicht dieser muss seine Unschuld nachweisen. Dieser Grundsatz ist verletzt, wenn der Strafrichter den Angeklagten mit der Begründung verur- teilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen, oder sich aus den Urteilserwägungen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Annahme ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 38 E. 2a, 120 Ia 31 E. 2c; Tophinke, Das Grund-

- 9 - recht der Unschuldsvermutung, S. 198 f.). Der Grundsatz fordert als Beweiswürdigungs- regel vom Strafgericht, sich nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt zu erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (vgl. Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Art. 10 StPO; vgl. BGE 138 V 74 E. 7; Bundesgerichts- urteil 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Die Zweifel sind dann erheblich, wenn sie sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und jedem vernünftigen Menschen stellen. Bloss abstrakte und theoretische Bedenken führen demgegenüber nicht zum Freispruch, weil solche immer möglich sind und abso- lute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 143 IV 241 E. 2.3.3; 127 I 38 E. 2a). Der Grundsatz in dubio pro reo zwingt nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschul- digten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten (Bundesgerichtsurteile 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2; 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Das Gericht hat für die Beurteilung, ob eine Aussage wahr oder erfunden ist, auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und das Fehlen von Phantasiesignalen abzustellen. Es hat eine Ge- samtbetrachtung vorzunehmen, wobei auch alle anderen Beweismittel einzubeziehen sind. Es darf eine Aussage als unwahr beurteilen, wenn nicht nur einzelne darin enthal- tene Behauptungen merkwürdig oder lebensfremd erscheinen, sondern sich eine ge- wisse Anzahl solcher Merkwürdigkeiten in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichti- gung aller Beweismittel zu einem Bild verdichten, das nicht mehr als Summe von blossen Zufälligkeiten erklärt werden kann. Das Gericht darf in freier Beweiswürdigung schlies- sen, die Vorbringen seien unglaubhaft, wenn Anhaltspunkte für die Richtigkeit einer ent- lastenden Behauptung fehlen. Dies gilt vor allem dort, wo die Staatsanwaltschaft gar keinen Beweis führen kann, weil die Behauptung mangels objektivierbarer Umstände nicht widerlegbar und als blosse sogenannte Schutzbehauptung zu qualifizieren ist (Ur- teil des Zürcher Obergerichts SB170010 vom 15. Juni 2017 E. 7 mit Hinweisen). Hinge- gen hat die Staatsanwaltschaft dort, wo sich eine Behauptung des Beschuldigten allen- falls belegen liesse, entsprechende Abklärungen vorzunehmen (Art. 6 Abs. 2 StPO), be- vor diese als blosse Schutzbehauptung qualifiziert werden können. Ein Abstellen auf fehlende Anhaltspunkte für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist nur dann angängig, wenn nach solchen auch gesucht worden ist und diese normalerweise zu erwarten wä- ren (Urteil des Zürcher Obergerichts SB190323 vom 26. August 2019 E. 3.3.1).

- 10 - 2.5 Vorliegend unterteilt die Anklage zwischen zwei Zeiträumen, nämlich Entwendun- gen im Monat Juli 2018 sowie Diebstähle von September 2016 bis Juli 2018. Diese Pha- sen sind nachfolgend gesondert zu prüfen, wobei das Kantonsgericht in einem ersten Schritt auf die angeklagten Diebstähle im Monat Juli 2018 eingeht. 2.5.1 Die dafür im Betrieb zuständige Person führte aufgrund von Unstimmigkeiten in der Buchhaltung der Privatklägerin Kontrollen durch. Anlässlich einer polizeilichen Ein- vernahme legte sie in Bezug auf die getätigten Untersuchungen dar, sie habe festge- stellt, dass immer wieder nacheinander zwei Päckchen aktiviert worden seien. Dies sei eigentlich unüblich. Das Programm ermögliche die Einsicht in alle aktivierten und bestä- tigten Päckchen. Die Zeugin habe angefangen die Doppelaktivierungen zu kontrollieren. Sie habe die Schubladen überprüft und festgestellt, dass vor Ort nur ein angebrochenes Bündel gewesen sei. Das jeweils zweite aktivierte Päckchen habe nicht aufgefunden werden können. Sie habe bei der Loterie Romande nachgefragt, wann diese Päckchen aktiviert worden seien. Mit den Angaben der Quittungen habe sie dann jeweils ihre Quit- tungen sowie den Tagesabschluss verglichen. Sie habe dann die Differenz festgestellt, das heisst, es sei zum Beispiel zwei Pakete aktiviert, aber nur der Umsatz von einzelnen Losen generiert worden. Ein Paket habe komplett gefehlt (S. 75 A. 11). Da sie die Zeiten bei der Loterie Romande habe nachfragen können, habe sie gesehen, um welche Schichten es sich gehandelt habe. So habe sie festgestellt, dass zu dem Zeitpunkt immer die gleiche Person im Shop gearbeitet habe. Es handle sich hierbei um die Beschuldigte (S. 75 A. 12). Die Schilderungen der Buchhalterin sind in Bezug auf die Kontrollen ausführlich und schlüssig. Insbesondere werden sie durch die von der Privatklägerin und der Loterie Romande eingereichten Belege untermauert. Die Aktivierungen lassen sich durch die bei der Loterie Romande edierten Auswertungen sowie durch die Quittungen «Päck- chen-Status» belegen. Die Privatklägerin hat bei den Quittungen «Päckchen-Status» je- weils markiert, welche Pakete nicht mehr aufgefunden werden konnten. Es handelt sich hierbei um folgende Pakete: - Paket «Carton» Nr. 40313 am 9. Juli 2018 um 20:16 Uhr aktiviert (BO S. 551, S. 233) aktiviert; - Paket «Carton» Nr. 101258 am 18. Juli 2018 um 11:16 Uhr aktiviert (BO S. 551, S. 232); - Paket «Carton» Nr. 82933 am 20. Juli 2018 um 11:16 Uhr aktiviert (BO S. 551, S. 229);

- 11 - - Paket «Podium» Nr. 31972 am 20. Juli 2018 um 11:22 Uhr aktiviert (BO S. 551. S. 229); - Paket «Solo» Nr. 10556 am 25. Juli 2018 um 20:45 Uhr aktiviert (BO S. 551, S. 231); - Paket «Bakara» Nr. 17979 am 25. Juli um 20:46 Uhr aktiviert (BO S. 552, S. 231). Aus dem Arbeitsplan des Monats Juli 2018 kann entnommen werden, dass die Beschul- digte an diesen Tagen, namentlich am 9. Juli 2018 nachmittags, am 18. Juli 2018 vor- mittags, am 20. Juli 2018 vormittags und am 25. Juli 2018 nachmittags, gearbeitet hat (BO S. 25). Die nicht mehr aufgefundenen Lospakete sind mithin jeweils zu einem Zeit- punkt aktiviert worden, als die Beschuldigte im Tankstellenshop der Privatklägerin tätig gewesen ist. Weiter fällt auf, dass die Lose jeweils einige Tage später an Orten eingelöst worden sind, zu welchen die Beschuldigte teilweise einen Bezug hat. Gemäss Verzei- gungsbericht der Kantonspolizei sind die Lose des Pakets Nr. 31872 am 21. Juli 2018 in F _________, die Lose des Pakete Nr. 31972 und Nr. 82933 am 22. Juli 2018 in der Tamoil Tankstelle in G _________ und die Lose des Pakete Nr. 101258 am 19. Juli 2018, Nr. 40313 am 11. Juli 2018, und Nr. 10556 am 26. Juli 2018 im Bahnhofskiosk in A _________ eingelöst worden (S. 147 f.). Insbesondere in F _________ hielt sich die Beschuldigte aufgrund ihrer weiteren Tätigkeit als Raumpflegerin regelmässig auf. So arbeitete sie am Tag, als die gestohlenen Lose in einem Kiosk in F _________ eingelöst wurden, in F _________ als Raumpflegerin (S. 222). Zudem erfolgte die Einlösung eines Loses in der Tankstelle Tamoil in H _________, wo sie früher arbeitete. Die Lose wurden im Übrigen grossmehrheitlich gemeinsam eingelöst, weshalb davon auszugehen ist, dass sie nicht einzeln, sondern als Paket entnommen worden sind. Im Weiteren liegen Fotos einer Überwachungskamera der Tamoil Tankstelle in H _________ vom 19. Juli 2018 vor, auf welchen der Ehemann der Beschuldigten zu sehen ist (BO S. 225). Dieser hat anlässlich seiner Einvernahme bestätigt, dass er auf diesem Foto abgebildet sei (S. 91 A. 7). Er bestreitet hingegen, Lose eingelöst zu haben (S. 92 A. 14). Mit Blick auf einen aktenkundigen Auszug (BO S. 226), wonach am 19. Juli 2018 eines der gestohlenen Lose des Pakets Nr. 101258 bei der Tamoil Tankstelle in H _________ deponiert wurde, erscheint die vom Ehemann getätigte Aussage als unglaubhaft. Es ist demnach davon auszugehen, dass dieser ein gestohlenes Los in der Tamoil Tankstelle in H _________ einlöste. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 27. Juli 2018 wurden in der Wohnung der Beschuldigte 20 Stück Barakalose des Pakets Nr. 17979 vorgefunden (S. 536). Dieses

- 12 - Paket wurde während der Schicht der Beschuldigten am 25. Juli 2018 aktiviert (BO S. 552, S. 231). An der Hauptverhandlung erklärt sie, sie habe diese Lose nicht gestoh- len. Sie habe diese gekauft, aber nicht bar bezahlt, sondern eingetragen (S. 284 A. 9). Auch an der Berufungsverhandlung erklärt sie, sie hätten Sachen, die sie einkauften, nicht selber eintippen können. Sie habe einen Zettel für ihre Kollegin dort gelassen und auf diesem Zettel habe gestanden, dass sie Lose, einen Sandwich und Wasser gekauft habe. Sie habe immer gesagt, dass sie diese Lose eingetragen habe (S. 404 A. 8). Es ist zwar nicht völlig abwegig, dass Angestellte eines Verkaufsladen Sachen, die sie für sich einkaufen, nicht selbst eintippen können und die Beschuldigte sagte dies auch be- reits an der Hafteröffnungseinvernahme so aus (S. 30 A. 2.1). Jedoch sind die Aussagen in Bezug auf das Aufschreiben nicht konstant. In einer polizeilichen Einvernahme erklärt sie, sie habe aufgeschrieben, wenn sie kein Bargeld gehabt habe (S. 83 A. 18), was gerade nicht mit der Erklärung, dass sie nichts selbst eintippen habe können, überein- stimmt. Zudem gab sie an einer weiteren polizeilichen Einvernahme an, 10 Lose der beschlagnahmten Lose eingetippt zu haben und 10 Lose aufgeschrieben zu haben (S. 124 A. 5). Die Beschuldigte verstrickt sich damit in Bezug auf die beschlagnahmten Lose in beachtliche Widersprüche, zumal sie an der Hauptverhandlung und der Beru- fungsverhandlung nicht aussagt, dass sie 10 Lose eingetippt hat. Unstimmigkeiten zei- gen sich auch darin, dass sie stets angab, nie ein ganzes Lospaket gekauft zu haben. Sie habe sicherlich einige einzelne Lose erstanden, aber nie ein ganzes Päckchen (S. 84 A. 22). Sie habe Lose gekauft, wenn sie Geld gehabt hätte (S. 84 A. 26). Dies sei viel- leicht zwei bis drei Mal in der Woche vorgekommen (S. 84 A. 27) und sie habe zwei bis drei Lose auf einmal gekauft (S. 84 A. 28). Bei den beschlagnahmten Losen handelte es sich jedoch um 20 Lose desselben Pakets und nicht bloss um einzelne Lose. 2.5.2 Was den weiteren angeklagten Deliktszeitraum – September 2016 bis Juli 2018 – betrifft, gestaltet sich die Beweislage anders als für den Deliktszeitraum Juli 2018. Der Diebstahl von Losen ist für diese Dauer nicht unmittelbar festgestellt worden. Erst die Nachführung der Buchhaltung hat einen Fehlbetrag festgestellt. Gemäss der von der Privatklägerin eingereichten Auflistung «Nachweis Umsatzdifferenzen 2017» belief sich der Bruttoumsatz des Jahres 2017 auf Fr. 216'420.45 und der Umsatz der Loterie Ro- mande gemäss deren Jahresabrechnung auf Brutto 429'525.00 (BO S. 58). Für das Jahr 2016 betrug der getippte Bruttoumsatz Fr. 183'870.80. Gemäss Jahresabrechnung der Loterie Romande belief sich dieser jedoch im Jahr 2016 auf Fr. 225'352.00. Diese Zah- len lassen sich einerseits durch die Monatsabschlüsse der Privatklägerin (BO S. 34 ff., 116 ff.), die Kontoauszüge «AK Shop Lotterie» (BO S. 59 ff., 141 ff.) und «Erlös Shop Lotterie» (BO S. 70 ff., 151 ff.) und anderseits durch die «Historiques des factures» der

- 13 - Loterie Romande (BO S. 30 ff., 112 ff.) belegen. Es resultierte damit ein deutlicher Fehl- betrag. Dieser ist hinreichend nachgewiesen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Buchhaltung aufgrund von Abwesenheiten der früheren Buchhalterin erst spä- ter nachgetragen worden ist. Dies erklärt vielmehr, warum die Diebstähle erst so spät aufgedeckt worden sind. Während der Zeitspanne von September 2016 bis Juli 2018 nahmen die Aktivierungen der Pakete stark zu. Die Loterie Romande erklärte diesbezüglich mit E-Mail vom 11. Juli 2018 an die Privatklägerin Folgendes: «Nous avons constaté que sur votre factures il y a un mode de facturation très au-dessus de la moyenne sur le nombre de paquets acti- vés.» (BO S. 27). Gemäss Tabelle des Ausführungsberichts der Kantonspolizei wurden monatlich jeweils mehr als 60 Pakete aktiviert (S. 192). Im Jahr 2017 stieg der Durch- schnitt der aktivierten Pakete auf 104.33 an (S. 192). Vor und nach dieser Periode wur- den im Durchschnitt lediglich 35.59 Pakete aktiviert (S. 192). Auffällig ist denn auch, dass die Aktivierungen nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sprunghaft gesunken sind. Wurden im Juli 2018 noch 86 Lospakete aktiviert, waren es im August 2018 bereits 52 weniger, mithin 34 Pakete (S. 192). Erst durch die Verhaftung bzw. die Entlassung der Beschuldigten pendelten sich die Aktivierungszahlen wieder in den Normalbereich ein und erreichten bis Ende 2018 in keinem Monat die durchschnittliche Aktivierungsan- zahl der vorigen Monate. Erstaunlich ist denn auch, dass im angeklagten Zeitraum die Aktivierungen jeweils auf ähnlichem Niveau waren und es zu keinen grossen Schwan- kungen nach unten kam. Insbesondere sanken die Aktivierungen in keinem einzigen Monat auf den durchschnittlichen Wert der Vor- und Nachperiode. Vergleicht man die Tabelle über die Aktivierungen (BO S. 537 ff.) mit dem Arbeitsplan, fällt zudem auf, dass vor allem an Tagen, an welchen die Beschuldigte gearbeitet hat, Mehrfachaktivierungen stattgefunden haben. So sind beispielsweise Mehrfachaktivie- rungen des Pakets «Carton» im Januar 2018 (BO S. 604) nur an Tagen erfolgt, an wel- chen die Beschuldigte gemäss Arbeitsplan (BO S. 19) gearbeitet hat. Drei- bzw. Vier- bzw. Fünffachaktivierungen (grau und rot markiert) von Paketen fanden sogar nur an Tagen statt, an welchen die Beschuldigte Dienst hatte. Aus den Zeugenaussagen von D _________ und E _________ kann weder etwas zu Gunsten noch zu Ungunsten der Beschuldigten abgeleitet werden. Diese schildern im Wesentlichen die Vorgehensweise mit dem Verkauf der Lose, können sich jedoch teil- weise nicht an die Abläufe erinnern. Was die von D _________ vorgebrachte jährliche Inventarisierung betrifft, lässt sich festhalten, dass auch bei einer vorgenommenen

- 14 - Inventarisierung Diebstähle nicht auszuschliessen sind, zumal die gestohlenen Lose durch das Aktivieren denn auch vom System der Loterie Romande erfasst werden. 2.5.3 Für den Zeitraum Juli 2018 lässt sich der Deliktsbetrag mit dem Verkaufswert der gestohlenen Pakete bestimmen. Die Beschuldigte stahl 6 Lospakete mit einem Gesamt- wert von Fr. 2'000.00 (1 Paket «Podium» im Wert von Fr. 300.00; 1 Paket «Baraka» im Wert von Fr. 250.00; 1 Paket «Solo» im Wert von Fr. 250.00; 3 Pakete «Carton» im Wert von je Fr. 400.00). Der Deliktsbetrag der weiteren angeklagten Periode kann hingegen nicht genügend eruiert werden. Die Vorinstanz sieht es als erwiesen an, dass die Be- schuldigte im Zeitraum von September 2016 bis Juli 2018 161 Pakete mit einem Ge- samtwert von Fr. 51'600.00 entwendete. Diese Berechnung stützt sich auf die Auswer- tung der Mehrfachaktivierungen, wobei bei einer doppelten Aktivierung ein Paket jeweils als gestohlen angesehen wird. Diese Berechnung kann jedoch nicht ohne Weiteres über- nommen und als erwiesen angesehen werden. Es kann insbesondere vorgekommen sein, dass einzelne Mehrfachaktivierungen auf tatsächliche Verkäufe zurückzuführen sind. Mit Blick auf die in der Buchhaltung ausgewiesenen Fehlbeträgen und die Aktivie- rungszahlen lässt sich jedoch festhalten, dass die Anzahl der entwendeten Pakete nicht von untergeordneten Bedeutung war. Schliesslich hat die Beschuldigte allein im Juli 2018 6 Pakete bei 86 aktivierten Pakete entwendet. In den vorangehenden Monaten waren die Aktivierungszahlen ähnlich hoch, wenn nicht sogar höher. 2.6 Zusammengefasst gibt es somit keinen direkten Beweis, der die Täterschaft der Be- schuldigten belegen würde. In einem solchen Fall ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim sogenannten Indizien- beweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber be- wiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Bundes- gerichtsurteil 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3). Vorliegend erachtet das Kantonsgericht die anlässlich der Hausdurchsuchung vorgefundenen und der Privatklä- gerin abhanden gekommenen Lose, mithin Diebesgut, als äusserst belastend. Zusätz- lich spricht auch die Tatsache, dass mehrheitlich an Tagen, an welchen die Beschuldigte gearbeitet hat, Mehrfachaktivierungen stattgefunden haben und dass im Juli 2018 denn auch nach den Schichten der Beschuldigten Lospakete nicht mehr aufgefunden werden konnten für die Täterschaft der Privatklägerin. Weiter indizieren die Verkaufsstellen, an

- 15 - welchen die Lose jeweils eingelöst wurden, die Täterschaft, zumal die Beschuldigte zu diesen einen Bezug hatte. Auch die Aufnahmen der Videoüberwachung sind zu berück- sichtigen, auf welchen der Ehemann in der Tankstelle Tamoil in H _________ zu sehen ist. An diesem Tag wurde in der Tankstelle Tamoil ein gestohlenes Los eingelöst. Be- achtlich sind auch die widersprüchlichen Aussagen der Beschuldigten zum Eintippen der von ihr angeblich gekauften Lose. Bereits aufgrund dieser belastenden Indizien ist auf eine Täterschaft der Beschuldigten zu schliessen, weshalb sich weitere Ausführungen in Bezug auf die vom Verteidiger vorgebrachter Kritik, dass das Gespräch zwischen dem Sohn der Beschuldigten und ihr nicht protokollarisch festgehalten wurde, erübrigen. Es ist einzig darauf hinzuweisen, dass aus einer allgemeinen Anordnung zur Überwachung des Gesprächs keine Protokollierungspflicht abzuleiten ist, zumal sich eine solche An- ordnung aufgrund der besonderen Situation in Bezug auf die Kollusion in der Untersu- chungshaft üblicherweise aufdrängt. Es ergibt sich folglich ein Gesamtbild, das für das Kantonsgericht keine Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten offenlässt. Dass eine andere Person die Pakete gestohlen haben soll, erscheint nicht plausibel. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der an- geklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten. 3. 3.1 In Bezug auf die rechtliche Würdigung moniert die Beschuldigte, es sei nicht von einem gewerbsmässigen Diebstahl auszugehen. Insbesondere könne die Gewinnermit- telung nicht nachvollzogen werden. 3.2 Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB ist gegeben, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den ange- strebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt, wobei eine quasi «nebenberufliche» deliktische Tätigkeit genügt (BGE 123 IV 113 E. 2c, 119 IV 129 E. 3a). Das Bundesgericht beurteilte etwa zwei Dieb- stähle im Abstand von drei Monaten im Gesamtbetrag von Fr. 1'300.00 als gewerbsmäs- sig (Bundesgerichtsurteil 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 3). Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund der gesamten Umstände zu entscheiden. Dazu gehören die Anzahl bzw. die Häufigkeit der während eines bestimmten Zeitraums bereits verübten Taten, die Entwicklung eines

- 16 - bestimmten Systems bzw. einer bestimmten Methode, der Aufbau einer Organisation, die Vornahme von Investitionen usw. (BGE 116 IV 319 E. 4). Gewerbsmässigkeit setzt demnach voraus, dass der Täter erstens die Tat bereits mehr- fach begangen hat, zweitens in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlan- gen und drittens aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Viel- zahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit (Bundesgerichts- urteil 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 3). 3.3 Vorliegend hat die Beschuldigte während eines Zeitraums von rund 23 Monaten mehrere Diebstähle begangen. Dass es sich bei den entwendeten Gewinnlosen um fremde bewegliche Sache handelt liegt auf der Hand. Allein im Juli 2018 entwendete sie innerhalb von wenigen Tagen 6 Lospakete im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit bei der Pri- vatklägerin. Der aus diesen Losen resultierende Gewinn belief sich auf Fr. 754.00. Ge- mäss ihren eigenen Angaben verdiente die Beschuldigte bei der Privatklägerin ca. Fr. 2’670.00 netto monatlich. Hinzu kamen Fr. 400.00 für die Treppenhausreinigung im Haus I _________ sowie Fr. 500.00 für die Tätigkeit bei J _________ (S. 83 A.15), was insge- samt ein monatliches Einkommen von rund Fr. 3'570.00 ergab. Die deliktische Tätigkeit stellte ohne Weiteres eine Erwerbsquelle dar. Das Bundesgericht liess in einem Fall be- reits ein Betrag von Fr. 500 monatlich bei einem sonstigen Einkommen von Fr. 3'500.00 genügen (BGE 123 IV 113). Wie bereits dargelegt, konnte im Beweisverfahren keine exakte Delikts- und Gewinnsumme eruiert werden. Indes ergibt sich aufgrund der über- durchschnittlichen Anzahl von aktivierten Paketen eine gewisse Regelmässigkeit und gemäss dem aktenkundigen Beleg der Loterie Romande weisen alle Lose eine Auszah- lungsquote von 50 bis 70 % aus (BO S. 641). Vor diesem Hintergrund ist von einem relativ regelmässigen und nicht unwesentlichen Betrag an ihrer Lebensfinanzierung aus- zugehen. Auch die Art und Weise, wie die Diebstähle begangen wurden, sprechen dafür, dass die Beschuldigte diese nach der Art eines Berufs ausübte. So aktivierte sie jeweils Lospakete und nahm sie dann nach ihrer Schicht nach Hause, um diese später gross- mehrheitlich bündelweise einzulösen. Die Beschuldigte hatte sich für ein systematisches Vorgehen entschieden, das ihr zu regelmässigen zusätzlichen Einnahmen verhelfen sollte. Die Diebstähle konnte zudem nur aufgrund der Verhaftung und der Entlassung gestoppt werden. Die Beschuldigte wusste um die Tatumstände und entwendete die Gewinnlose willent- lich. Indem die Beschuldigte sodann die gestohlenen Lose einlöste und den daraus re- sultierende Gewinn für sich behielt, erfüllte sie zudem das subjektive Unrechtselement

- 17 - der Bereicherungsabsicht. Die Beschuldigte ist somit in Bestätigung des erstinstanzli- chen Urteils des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen. 4. 4.1 Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist ein reformatorisches Rechtsmittel (BBl 2006 1318 Ziff. 2.9.3.3). Das Kantonsgericht verfügt demzufolge als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht und selbst bezüglich der Strafzumessung (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Es ist ihm somit gestattet, die Strafe unter Berücksichtigung der wesentlichen Strafzumessungsfaktoren selbst festzu- setzen (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Bundesgerichtsurteil 6B_245/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1), wobei es sich bei gehöriger Bemessung der Strafe durch die Vor-instanz deren Ausführungen zu eigen machen kann und auf diese verweisen darf. 4.2 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Strafzumessung in E. 4.1 ff. aus- führlich und zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwie- sen werden kann. Sie hat die Beschuldigte in Abgeltung des gewerbsmässigen Dieb- stahls zu einer bedingten Geldstrafe von 225 Tagessätzen zu je Fr. 100.00 verurteilt. Die Probezeit hat sie auf zwei Jahre festgelegt. Zusätzlich hat sie die Beschuldigte zu einer Verbindungsbusse von Fr. 4‘500.00 verurteilt und dieser Betrag von der Geldstrafe ab- gezogen. In Bezug auf die Strafzumessung moniert die Beschuldigte, die Vorinstanz habe das intertemporale Recht nicht richtig angewendet. Im Weiteren rügt sie eine Ver- letzung des Beschleunigungsgebots. 4.3 Eine Änderung des Sanktionenrechts ist am 1. Januar 2018 eingetreten. Das neue Recht wäre gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB auf davor verübte Delikte anwendbar, wenn jenes für den Täter das mildere ist. Das Gericht hat in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht anzuwenden. Es hat mit Hilfe eines konkreten Vergleichs zu prüfen, welches Gesetz das mildere ist (vgl. BGE 142 IV 401 E. 3.3; Bun- desgerichtsurteil 6B_287/2020 vom 17. August 2020 E. 1.5). Der Grundsatz der lex mit- ior fordert eine Beurteilung nach bisherigem Recht, wenn der Täter unter dessen Herr- schaft delinquiert hat, die Beurteilung aber erst nachher erfolgt. Dies unter dem Vorbe- halt, dass die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Art. 2 StGB). Das Gericht hat mithin konkret und nicht nur abstrakt zu kontrollieren, ob das neue Ge- setz im Vergleich zum alten Recht milder ist. Es hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzu- stellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter bessergestellt ist. Die günstigere

- 18 - Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters, son- dern nach objektiven Gesichtspunkten. Es ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das strafbare Verhalten unter neuem Recht überhaupt noch sanktioniert wird. Die Richter haben anschliessend die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen. Es gilt dabei folgende Kaskadenanknüpfung: (1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und Strafvoll- zugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der Hauptstrafe sind etwaige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten Fall keine Veränderung der Rechts- folgen ergibt, ist der Vergleich auf der nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 134 IV 82 E. 7.1; Bundesgerichtsurteil 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1.2 m.w.H.). Er- achtet das Gericht eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen als nicht mehr schuldangemes- sen und müsste es nach neuem Recht eine Freiheitsstrafe aussprechen, ist zu prüfen, ob stattdessen eine altrechtliche Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen ausgesprochen werden kann. Vorliegend hat die Vorinstanz eine Strafe von 225 Strafeinheiten ausgesprochen. Auf- grund dessen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Geldstrafe milder ist als die Freiheitsstrafe und bei dieser Anzahl von Strafeinheiten nach neuem Recht eine Freiheitsstrafe auszusprechen wäre, ist das neue Recht nicht milder. Es ist daher das alte Recht anzuwenden. 4.4 Die Beschuldigte entwendete allein im Juli 2018 6 Lospakete mit einem Gesamtwert von Fr. 2'000.00 (1 Paket «Podium» im Wert von Fr. 300.00; 1 Paket «Baraka» im Wert von Fr. 250.00; 1 Paket «Solo» im Wert von Fr. 250.00; 3 Pakete «Carton» im Wert von je Fr. 400.00). Den Deliktsbetrag für den Zeitraum von September 2016 bis Juli 2018 kann indes nicht genau bestimmt werden und kann damit bei der Strafzumessung nicht als vorrangiges Kriterium behandelt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung reicht es denn auch aus, wenn das Gericht in Bezug auf den Schaden von einer Grössenordnung ausgeht, um die Schwere des Verschuldens gewichten zu können (Bundesgerichtsurteil 6B_571/2020 vom 30. Juni 2021 E. 2.4.4). Mit Blick auf den Fehl- betrag in der Buchhaltung der Privatklägerin und die Tabelle der Aktivierungen ist zu- mindest von einer nicht unerheblichen Anzahl von Diebstählen während rund 22 Mona- ten auszugehen. Die Deliktssumme ist dennoch als vergleichsweise gering zu schätzen. Im Weiteren missbrauchte sie das Vertrauen, das ihre Arbeitgeberin ihr als Mitarbeiterin

- 19 - entgegengebrachte. Das objektive Tatverschulden ist schliesslich verglichen mit ande- ren Fällen des gewerbsmässigen Diebstahls gering. In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte direkt vorsätzlich und aus egoistischen, pekuniären Motiven, wobei die Tat für sie leicht vermeidbar gewesen wäre. Diese Umstände wirken sich neutral aus. Be- treffend die Täterkomponenten kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 4.11). Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Strafempfindlichkeit der Beschuldigten sind insgesamt neutral zu werten. 4.5 Das in Art. 5 StPO festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Be- hörde, das Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen, nachdem die beschul- digte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde, und es mit der gebotenen Beförderung voranzutreiben und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II). Das Beschleunigungsgebot gilt für das ganze Verfahren und verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; 130 I 269 E. 3.3 S. 274). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer richtet sich nicht nach starren Regeln, sondern ist in jedem Einzelfall im Rahmen einer Gesamt- betrachtung zu würdigen. Die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachver- haltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschul- digten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten bilden dafür Kriterien (BGE 130 I 269 E. 3.1 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist für sich allein nicht zu beanstanden, wenn das Verfahren aus Gründen der Arbeitslast und we- gen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten unumgängliche Unterbrüche erleidet, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das Beschleunigungsgebot ist nur verletzt, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Die ist noch nicht der Fall, wenn die eine oder andere Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können (BGE 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3.3.1; Bundesgerich- turteile 6B_128/2020 vom 16. Juni 2020 E. 3.1; 6B_1303/2018 vom 9. September 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen, wobei als Sanktionen die An- rechnung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung, die Schuldigsprechung bei gleichzeitiger Strafbefreiung oder in extremen Fällen die Einstellung des Verfahrens in Betracht fallen (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8; Bundesgerichtsurteil 6B_933/2018 vom 3. Oktober 2019 E. 2, nicht publ. in BGE 146 IV 1).

- 20 - Die Privatklägerin reichte am 18. Juli bzw. am 26. Juli 2018 eine Strafanzeige/Strafklage ein (S. 1 ff.). Die Beschuldigte wurde am 27. Juli 2018 verhaftet. Im Nachgang der Ver- haftung fanden zeitnah Einvernahmen statt. Der Verzeigungsbericht der Kantonspolizei wurde am 10. Dezember 2018 der Staatsanwaltschaft übermittelt (S. 143). Im Februar und März 2019 edierte die Staatsanwaltschaft diverse Unterlagen. Insbesondere fragte sie am 25. Februar und am 27. Februar 2019 (S. 160, 165) die Privatklägerin an, Unter- lagen der Loterie Romande einzureichen. Erst mehr als ein Jahr später, am 25. Juni 2020 erfolgte die direkte Edition der Unterlagen bei der Loterie Romande durch die Staatsanwaltschaft (S. 179). Die Staatsanwaltschaft hat zwar mehrmals bei der Privat- klägerin nachgefragt, dennoch erscheint diese Verfahrensverzögerung nicht nachvoll- ziehbar, zumal die Staatsanwaltschaft spätestens nachdem die Privatklägerin am 15. Mai 2019 mitteilte, die Unterlagen noch nicht erhalten zu haben, direkt bei der Loterie Romande hätte nachfragen können. In dieser Zeit wurde keine weiteren Verfahrens- handlungen vorgenommen. Bis zur Anklageerhebung sind rund drei Jahre vergangen. Der Sachverhalt war keineswegs komplex, es war nur eine beschuldigte Person invol- viert, die gebotenen Untersuchungshandlungen waren überschaubar und die Akten nicht umfangreich. Das Verfahren vor Bezirksgericht dauerte rund 7 Monate und das Beru- fungsverfahren weitere 7 Monate. In Berücksichtigung der Natur und Schwierigkeit der Sache, der Gesamtdauer des Ver- fahrens bis zum Berufungsentscheid und insbesondere der mehrmonatigen Stillständs des Verfahrens während des Untersuchungsstadiums ist eine Verletzung des Beschleu- nigungsgebots (Art. 6 Abs. 1 EMKR, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 StPO) festzustellen. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Vorliegend rechtfertigt sich eine Reduktion um 45 Tagessätze. 4.6 In Berücksichtigung der hiervor genannten Strafzumessungskriterien sowie in Be- rücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots, wird die Strafe auf eine be- dingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen festgelegt. 4.7 In Bezug auf die Höhe des Tagessatzes kann aufgrund der unveränderten finanzi- ellen Lage der Beschuldigten auf die zutreffenden Ausführungen in E. 4.11 des ange- fochtenen Urteils verwiesen werden, womit die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 100.00 bestimmt wird. 4.8 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahren angesetzt. Da mangels (Anschluss-)Berufung in diesen Punkten keine

- 21 - Schlechterstellung der Beschuldigten erfolgen darf (Art. 391 Abs. 4 StPO) und eine Bes- serstellung angesichts der gesetzlichen Vorgaben nicht möglich ist – die Probezeit ent- spricht dem gesetzlichen Minimum (Art. 42 ff. StGB) – braucht auf die vorinstanzlichen Erwägungen nicht näher eingegangen zu werden. 4.9 Vorliegend wird eine bedingte Geldstrafe ausgesprochen, welche gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 verbunden werden kann. Das Kantonsgericht erachtet in Übereinstimmung mit der Vorinstanz das Fixieren einer Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 3'500.00 als sachgerecht, um der Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion vor Augen zu führen und das relativ geringe Drohpotential einer bedingten Strafe zu erhöhen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbin- dungsbusse wird auf 35 Tage festgesetzt. 4.10 Wie die Vorinstanz des Weiteren zutreffend ausgeführt hat, wird die ausgestan- dene Untersuchungshaft vom 27. Juli 2018 bis 11. September 2018 an die Hauptstrafe, also die Geldstrafe (vgl. Urteil des Zürcher Obergericht SB200342 vom 28. Mai 2021 E. 7.3) angerechnet (aArt. 51 StGB).

5. Vorliegend hat die Privatklägerin keine bezifferten und hinreichend begründeten Zi- vilforderungen geltend gemacht, weshalb allfällige Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen sind (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 6. 6.1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittper- son können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO; Einziehungsbeschlagnahme). Die Beweismittelbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO), die Deckungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO) sowie die Beschlagnahme in Hinblick auf eine Rückgabe an den Geschä- digten (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO) sind weitere in der StPO vorgesehene Beschlagnah- mungsarten. Das Gericht hat über die Verwendung zur Kostendeckung, über die Einziehung oder die Rückgabe an die berechtigte Person im Endentscheid zu befinden, wenn die Beschlag- nahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden ist (Art. 267 Abs. 3 StPO). 6.2 Diejenigen Vermögenswerte sind gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen, die un- mittelbar aus der Straftat stammen und beim Täter und Begünstigten oder - unter den in

- 22 - Abs. 2 der Bestimmung genannten Voraussetzungen - bei einer Drittperson noch vor- handen sind (Originalwerte). Auch echte und unechte Surrogate können neben den un- mittelbar aus der Straftat stammenden Vermögenswerten eingezogen werden, sofern die von den Original- zu den Ersatzwerten führenden Transaktionen identifiziert und do- kumentiert werden können. Es ist mithin anhand einer "Papierspur" ("paper trail") nach- zuweisen, dass die einzuziehenden Werte anstelle der deliktisch erlangten Originalwerte getreten sind (Bundesgerichtsurteil 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.2). Echte Sur- rogate liegen vor, wenn der deliktisch erlangte Originalwert in einen anderen Wertträger überführt worden und dieser nachweislich an die Stelle des Originalwerts getreten ist (BGE 126 I 97 E. 3 c/bb; Bundesgerichtsurteil 6S.68/2004 vom 9. August 2005 E. 7.2.2.). Ein unechtes Surrogat besteht, wenn der unmittelbare Deliktserlös in Form von Bankno- ten, Devisen, Guthaben etc. in vergleichbare Wertträger umgewandelt oder mit nicht de- liktischen Geldern vermischt wird. Surrogate können indes nur wie Originalwerte einge- zogen werden, wenn sie beim Täter, beim Begünstigten oder Dritten noch vorhanden sind (Bundesgerichtsurteil 1B_255/2018 vom 6. August 2018 E. 2.5). Ein Ersatzwert ist nicht mehr bestimmbar, wenn er bloss in einer Verminderung der Passiven beim Täter oder Begünstigten besteht. Es bleibt weder der Originalwert noch ein unechtes oder ech- tes Surrogat übrig, wenn der Täter beispielsweise den Erlös aus der Straftat zur Bezah- lung anderweitiger Schulden verwendet (zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 3 mit Hinweisen; Bundesstrafgerichtsurteil SK.2017.58 vom 4. Dezember 2018 E. 6.5.1.2 mit Hinweisen). 6.3 Die Deckungsbeschlagnahme ermöglicht die vorläufige Konfiszierung von Gegen- ständen und Vermögenswerten einer beschuldigten Person zur Sicherstellung allfälliger (der beschuldigten Person aufzuerlegenden) Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO vom Vermögen des Beschuldigten grundsätzlich (vorbehältlich der Schranken von Abs. 2 und 3) so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung dieser Sankti- onen und Kosten nötig ist. Auch das rechtmässig erworbene Vermögen eines Beschul- digten kann für Deckungsbeschlagnahmen (und Ersatzforderungsbeschlagnahmen, Art. 71 Abs. 3 Satz 1 StGB) herangezogen werden (Bundesgerichtsurteil 1B_109/2014 vom

3. November 2014 E. 4.1). Die bei der Ersatzforderungsbeschlagnahme dargelegten Durchgriffsregeln gelten grundsätzlich auch für die Deckungsbeschlagnahme (Bundes- gerichtsurteil 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.4). Die Kostendeckungsbeschlag- nahme geht – gleich wie die Einziehung nach Art. 70 StGB und im Unterschied zur Er- satzforderungsbeschlagnahme (vgl. Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB) – einem Beschlag nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht in jedem Fall vor, und zwar selbst dann, wenn der strafprozessuale Beschlag erst später als der zwangsvollstreckungsrechtliche erfolgt ist

- 23 - (Urteil des Zürcher Obergerichts SB140199 vom 26. Mai 2015 E. 4.2.4; Bommer/Gold- schmid, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 268 StPO N. 17 mit Verweis auf weitere Rechtsprechung). 6.4 Art. 442 Abs. 4 StPO regelt die Deckungsreihenfolge. Dieser statuiert eine Aus- nahme von Art. 442 Abs. 1 StPO, wonach Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistun- gen (wie z.B. Ersatzforderungen) nach den Bestimmungen des SchKG einzutreiben sind. Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit beschlag- nahmten Vermögenswerten verrechnen. Das Gesetz privilegiert damit die Deckung der Verfahrenskosten vor den übrigen aus dem Strafverfahren resultierenden finanziellen Forderungen, wie z.B. Ersatzforderungen (Urteil des Zürcher Obergerichts SB150112 vom 28. April 2018 E. 8). 6.5 Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte einerseits Bargeld in der Höhe von insge- samt Fr. 1'100.00 und anderseits 20 Barakalose und ein 1 Sololos. In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils ist das beschlagnahmte Bargeld an die von der Beschuldigten zu leistenden Verfahrenskosten anzurechnen (vgl. nachfolgende E. 7.3.1). Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin spielt es bei der Deckungsbeschlagnahme keine Rolle, ob dieses Geld aus einer Straftat herrührt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auch das rechtmässig erworbene Vermögen eines Beschuldigten für Deckungsbe- schlagnahmen (und Ersatzforderungsbeschlagnahmen, Art. 71 Abs. 3 Satz 1 StGB) her- angezogen werden (Bundesgerichtsurteil 1B_109/2014 vom 3. November 2014 E. 4.1). Das Bezirksgericht äusserte sich nicht darüber, wie es sich mit den beschlagnahmten Gewinnlosen verhält. Diese sind indes im Sinne von Art. 70 StGB einzuziehen. 7. 7.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. A., 2014, N. 8 zu Art. 422 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Teilfreispruch hat sie die Kosten grundsätzlich anteilsmässig, d.h. im Rahmen des

- 24 - Schuldspruchs zu tragen. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten jedoch dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach dem Verfahrensausgang; bei einem Teilfreispruch ist nach den für die Kostentragung geltenden Grundsätzen zu prüfen, ob die beschuldigte Person eine Entschädigung für die Taten, die mit einem Freispruch endeten, beanspruchen kann (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom

21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO; Bundesgerichtsurteil 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 9.2). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8). 7.2 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letztere wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Pro- zessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebühren- rahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festge- setzt (Art. 13 und 14 GTar). Sie beträgt für das Untersuchungsverfahren Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. b und c GTar). Das Kantonsgericht erhebt für das Berufungsverfahren eine Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.00 und einem Maximum von Fr. 6'000.00 (Art. 22 lit. f GTar). 7.2.1 Die Vorinstanz hat vorliegend die Kosten der Staatsanwaltschaft auf Fr. 2’008.00 und die eigenen auf Fr. 1’000.00 (inkl. schriftliche Urteilsbegründung) festgesetzt. Diese Gerichtsgebühren bewegen sich jeweils im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kan- tonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Änderung vorzunehmen, zumal die Prozess- kosten auch nicht gerügt worden sind. Dasselbe gilt für die dem amtlichen Verteidiger

- 25 - vorab aus der Staatskasse zugesprochene Entschädigung von Fr. 6'800.00 (inkl. Ausla- gen und MWST). Es rechtfertigt sich jedoch aufgrund der Verletzung des Beschleuni- gungsgebots die Kosten zu 1/3, entsprechend Fr. 1'008.00, dem Staat Wallis und zu 2/3 der Beschuldigten, entsprechend Fr. 2'000.00 aufzuerlegen. Der beschlagnahmte Bar- geldbetrag wird an die zu leistenden Verfahrenskosten der Beschuldigten angerechnet. Die Beschuldigte hat im Umfang von 1/3, entsprechend Fr. 2'266.60, die Kosten ihres amtlichen Verteidigers nicht zurückzuerstatten 7.2.2 Im Berufungsverfahren sind Auslagen im Betrag von Fr. 25.00 für die Weibelin angefallen (Art. 10 Abs. 2 GTar). Das Dossier war durchschnittlich umfangreich und es waren die gleichen Fragen wie vor erster Instanz strittig. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’175.00 erscheint in Berücksichtigung der angeführten Bemessungskriterien als an- gemessen. Die Kosten betragen somit für das Berufungsverfahren insgesamt Fr. 1’200.00. Die Beschuldigte wird verurteilt, sie dringt mit ihrer Berufung indes teilweise durch. Das Kantonsgericht stellte die Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und reduzierte das Strafmass. Es rechtfertigt sich daher die Kosten des Berufungsverfahrens zu 1/3, entsprechend Fr. 400.00, dem Staat Wallis und 2/3, entsprechen Fr. 800.00 der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Die Kosten der Übersetzung gehen zu Lasten des Kan- tons Wallis (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). 7.3 Die Berufungsklägerin obsiegt teilweise. Der amtlichen Verteidigung ist vorab eine Entschädigung aus der Staatskasse zu bezahlen. Für das Verfahren vor Kantonsgericht sieht das Gesetz einen Honorarrahmen von Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 vor (Art. 36 Abs. 1 GTar). Innerhalb dieses Rahmen ist die Entschädigung nach Natur, Bedeutung, Schwierigkeit und Umfang des Falls, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewendeten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festzusetzen (Art. 27 Abs. 2 GTar). 7.3.1 Vorliegend ernannte die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt Christian Perrig mit Verfügung vom 28. Juli 2018 rückwirkend auf den 27. Juli 2018 zum amtlichen Verteidi- ger (S. 37 f.). Es handelt sich hierbei um ein durchschnittlich umfangreiches Dossier und mit weitgehend gleichen Fragen wie vor Bezirksgericht. Der Verteidiger verfasste eine Berufungserklärung und nahm an der mündlichen Berufungsverhandlung teil, die ca. eine Stunde dauerte und legte den Fall aus Sicht der Beschuldigten dar. Schliesslich wird er das Berufungsurteil seiner Klientin zur Kenntnis bringen. Unter Berücksichtigung des Kostenrahmens, der vorerwähnten Kriterien und dem hier gerechtfertigten Aufwand, erscheint eine volle Entschädigung in der Höhe von Fr. 1’800.00 (inkl. Auslagen und MWST) für das Berufungsverfahren angemessen. Die Entschädigung ist ihm vorab aus

- 26 - der Staatskasse auszuzahlen, wobei die Beschuldigte aufgrund der Kostenauflage zu einer entsprechenden Ersatzleistung im Umfang von 2/3 der Kosten zu verpflichten ist. 7.4 Die Privatklägerin hat mangels begründetem Aufwand – sie war nicht mehr anwalt- lich vertreten – und ohne entsprechenden Antrag keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung.

Das Kantonsgericht verfügt:

Das Strafurteil des Bezirksgerichts Visp vom 3. Februar ist in Bezug auf Ziff. 3 (Landes- verweisung) in Rechtskraft erwachsen. Das Kantonsgericht erkennt

- in mehrheitlicher Abweisung der Berufung -

1. Y _________ wird des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB schuldig gesprochen. 2. Y _________ wird mit einer Geldstrafe von 145 Tagessätzen zu je Fr. 100.00, ent- sprechend Fr. 14’500.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Y _________ wird zudem mit einer Verbindungsbusse von Fr. 3'500.00 bestraft, bei schuldhaften Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 35 Tagen. Die ausgestandene Untersuchungshaft vom 27. Juli 2018 bis 11. September 2018 wird an die Strafe angerechnet. 3. Die Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen. 4. Die Kosten des Vorverfahrens von insgesamt Fr. 2'008.00, jene des Hauptverfah- rens vor Bezirksgericht von Fr. 1'000.00 und jene des Berufungsverfahrens von Fr. 1’200.00 werden zu 2/3, entsprechend Fr. 2'800.00, Y _________ und zu 1/3, entsprechend Fr. 1'408.00, dem Kanton Wallis auferlegt. 5. Die beschlagnahmten Gewinnlose und der beschlagnahmte Bargeldbetrag von Fr. 1'100.00 werden definitiv eingezogen. Der Bargeldbetrag wird mit den von Y _________ zu tragenden Verfahrenskosten verrechnet. Dieser Betrag wird den Kosten der Staatsanwaltschaft angerechnet.

- 27 - 6. Die Kosten der Übersetzung des erstinstanzlichen Verfahrens und die Kosten der Übersetzung des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staats Wallis. 7. Der Staat Wallis entschädigt Rechtsanwalt Christian Perrig mit Fr. 6'800.00 (inkl. Auslagen und MWST) für das erstinstanzliche Verfahren und mit Fr. 1'800.00 (inkl. Auslagen und MWST) für das Berufungsverfahren. Y _________ ist verpflichtet, dem Kanton Wallis die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Umfang von 2/3 zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8. Der Privatklägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen Sitten, 22. Februar 2023